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VwGH 26.02.1988, 87/17/0345

VwGH 26.02.1988, 87/17/0345

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1;
RS 1
Eine Eingabe, die erkennen läßt, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten; da es auf den Inhalt der Eingabe ankommt, ist eine ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als Rechtsmittel nicht erforderlich (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen).
Normen
AVG §63 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1;
RS 2
Läßt ein Schriftsatz mit genügender Deutlichkeit erkennen, daß sich der Einschreiter durch einen Bescheid beschwert erachtet und dessen Nachprüfung auf seine Rechtmäßigkeit begehrt, so ist dieser Schriftsatz als Berufung zu werten, die jedenfalls einer bescheidförmigen Erledigung zugeführt werden muß, da ein Erledigungsanspruch auch dann besteht, wenn - allenfalls nach erfolglosem Verbesserungsauftrag - nur mit Zurückweisung des Anbringens vorgegangen werden könnte (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen; Hinweis B , 934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Norm
AVG §63 Abs3;
RS 3
Bei der Auslegung des Merkmals eines "begründeten" Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtskundige Parteien richtet; es genügt, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E , 67/78 und E , VfSlg 4153).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/05/0114 E RS 2
Norm
AVG §63 Abs3;
RS 4
Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1234/67 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170345.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63578