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VwGH 02.12.1988, 87/17/0326

VwGH 02.12.1988, 87/17/0326

Rechtssätze


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Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu § 236 Abs 1 BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E , 84/17/0007).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0121 E RS 1
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;
RS 2
Es bedarf zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muß es zu einer anomalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0121 E RS 2
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;
RS 3
Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Hinweis E , 87/13/0014).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0121 E RS 3
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;
RS 4
Die Bestimmung der §§ 183 Abs 1 und Abs 2 Stmk LAO und § 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0121 E RS 4
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
RS 5
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 86/16/0204).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170326.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63577