VwGH 18.03.1988, 87/17/0302
VwGH 18.03.1988, 87/17/0302
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Zwar sind die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden; zu ihnen zählt jedoch nicht das Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht mittels Devolutionsantrages nach § 73 Abs 2 AVG. Daher ist die Säumnisbeschwerde gegen den Leiter des Gerichtes zulässig (§ 22 GebAG). |
Normen | |
RS 2 | Wurde ein Bescheid ohne Zustellnachweis abgefertigt, so liegt in der Einbringung einer Säumnisbeschwerde die Behauptung, die Zustellung dieses Bescheides sei nicht vorgenommen worden; eine solche Behauptung hat jedoch gem § 26 Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz ZustG zur Folge, dass die Vermutung des ersten Halbsatzes nicht eintritt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987170302.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-63573