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VwGH 18.03.1988, 87/17/0302

VwGH 18.03.1988, 87/17/0302

Rechtssätze


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Normen
AVG §73 Abs2;
GebAG 1975 §22;
VwGG §27;
VwRallg;
RS 1
Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Zwar sind die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden; zu ihnen zählt jedoch nicht das Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht mittels Devolutionsantrages nach § 73 Abs 2 AVG. Daher ist die Säumnisbeschwerde gegen den Leiter des Gerichtes zulässig (§ 22 GebAG).
Normen
VwGG §27;
ZustG §1 Abs3;
ZustG §26 Abs2;
RS 2
Wurde ein Bescheid ohne Zustellnachweis abgefertigt, so liegt in der Einbringung einer Säumnisbeschwerde die Behauptung, die Zustellung dieses Bescheides sei nicht vorgenommen worden; eine solche Behauptung hat jedoch gem § 26 Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz ZustG zur Folge, dass die Vermutung des ersten Halbsatzes nicht eintritt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170302.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63573