VwGH 20.10.1989, 87/17/0275
VwGH 20.10.1989, 87/17/0275
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Daß verspätet eingebrachte Vorstellungen von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen sind, ist in der Bgld GdO nicht ausdrücklich normiert, muß aber auf Grund allg verfahrensrechtlicher Überlegungen auch hier gelten. |
Normen | VwGG §36 Abs1 impl; VwGG §38 Abs2; |
RS 2 | Hat die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt, dann kann, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. (hier: Hinweis erfolgte gleichzeitig mit Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1941/71 E VwSlg 8148 A/1972 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987170275.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63571