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VwGH 20.10.1989, 87/17/0275

VwGH 20.10.1989, 87/17/0275

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4 impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO Bgld 1965 §77;
VwRallg impl;
RS 1
Daß verspätet eingebrachte Vorstellungen von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen sind, ist in der Bgld GdO nicht ausdrücklich normiert, muß aber auf Grund allg verfahrensrechtlicher Überlegungen auch hier gelten.
Normen
VwGG §36 Abs1 impl;
VwGG §38 Abs2;
RS 2
Hat die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt, dann kann, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. (hier: Hinweis erfolgte gleichzeitig mit Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1941/71 E VwSlg 8148 A/1972 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170275.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63571