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VwGH 18.09.1987, 87/17/0262

VwGH 18.09.1987, 87/17/0262

Rechtssätze


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Normen
GdGetränkesteuerG OÖ §2 Abs1 idF 1974/019;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1974/019;
RS 1
Der OÖ Landesgesetzgeber hat - anders als der Tir Getränkesteuergesetzgeber (Hinweis E , 83/17/0247) - seine landesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Getränkesteuer (die an sich über die bundesgesetzliche hinausgehen könnte) nicht auf Verpackungskostenanteile ausgedehnt und diesbezüglich von seinem Abgabenfindungsrecht nicht Gebrauch gemacht.
Normen
FAG 1979 §14 Abs1 Z7;
FAG 1979 §14 Abs4;
F-VG 1948 §7 Abs5;
RS 2
§ 14 Abs 1 Z 7 FAG 1979 ermächtigt die Gemeinden nicht, Verpackungskostenanteile in die Bemessungsgrundlage für die Abgabe vom Verbrauch von Getränken einzubeziehen. Nach dem Wortlaut des FAG handelt es sich um eine Abgabe vom Verbrauch von Getränken. Der Ausschluß des Bedienungsgeldes (§ 14 Abs 4 FAG 1979) deutet darauf hin, daß nicht die Gesamtheit des dem Konsumenten gegenüber in Erscheinung tretenden Lieferungspaketes und Leistungpaketes Anknüpfungspunkt für die Abgabenbemessung sein soll, sondern lediglich das auf das Getränk entfallende Entgelt.
Norm
GetränkesteuerO Linz 1950 §4 Abs1;
RS 3
Verpackungskostenanteile gehören nicht zur Getränkesteuer-Bemessungsgrundlage, mag der § 4 Abs 1

GetränkesteuerO Linz 1950 auch von 10 von Hundert "des Entgeltes" und nicht wie das OÖ GdGetränkesteuerG von 10 von Hundert "des Entgeltes für die Getränke" sprechen.
Normen
BAO §198 Abs1 impl;
BAO §201 impl;
LAO OÖ 1984 §145 Abs1;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
RS 4
Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist nicht der restliche Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben (Hinweis E , 81/17/0060).
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 5
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, macht einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170262.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63569