VwGH 23.10.1987, 87/17/0261
VwGH 23.10.1987, 87/17/0261
Rechtssätze
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Norm | KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2; |
RS 1 | Maßgebend für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages sind die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern) und die Geschoßanzahl. Auf die (geringere) Fläche eines (zurückspringenden) Obergeschosses kommt es nach dem Gesetz nicht an. |
Norm | KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1; |
RS 2 | Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, daß die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschosse bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht. Die Bestimmungen des Stmk KanalabgabenG 1955 bieten ebenso wie die Bestimmungen des NÖ KanalG keine Handhabe dafür, daß bei verschiedener Fläche der aufeinander liegenden Geschosse eines Gebäudes diesen Unterschieden bei der Ermittlung der Berechnungsfläche Rechnung zu tragen ist (Hinweis E , 489/76, VwSlg 4997 F/1976). |
Norm | KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1; |
RS 3 | Gegen die Bestimmung des § 4 Abs 1 Stmk KanalabgabenG 1955 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987170261.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63568