VwGH 18.09.1987, 87/17/0244
VwGH 18.09.1987, 87/17/0244
Rechtssätze
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Norm | StrSchG 1969 §38a Abs3 idF 1986/396; |
RS 1 | Über die Beitragsleistung des Bundes (gemäß § 38 a StrSchG) ist im Einzelfall bescheidförmig abzusprechen. Zuständig zur Entscheidung ist der Landeshauptmann in erster und letzter Instanz. |
Normen | EGVG Art2 Abs1; EGVG Art2 Abs2 A Z1; StrSchG 1969 §38a Abs3 idF 1986/396; |
RS 2 | Der Landeshauptmann zählt in den Ländern zu den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und es finden daher auf das Verfahren betreffend die bescheidförmige Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 38 a StrSchG die Bestimmungen des AVG Anwendung. |
Normen | AVG §62 Abs4; VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Ein auf § 62 Abs 2 AVG 1950 gestützter Berichtigungsbescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Da er mit dem Verfahren, das mit dem berichtigten Bescheid abgeschlossen wurde, im Zusammenhang steht, unterliegt der Berichtigungsbescheid jenem Instanzenzug, der für die Hauptsache gilt. |
Normen | ADV; AVG §62 Abs4 idF 1982/199; |
RS 4 | Hat sich die Behörde bei ihrer Berichtigung nicht auf den durch die Novelle, BGBl 1982/199, ergänzend in § 62 Abs 4 AVG aufgenommenen Tatbestand einer offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb bei der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit berufen, ist auf die frühere Rechtsprechung des VwGH zu dem durch die Novelle nicht berührten Teil der Vorschrift über die Berichtigung nach AVG § 62 Abs 4 einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind (Hinweis E , 82/03/0177). |
Normen | AVG §62 Abs4 impl; VwGG §43 Abs7; |
RS 5 | Von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/16/0136 B RS 2 |
Normen | AVG §62 Abs4; VwGG §43 Abs7 impl; |
RS 6 | Eine offenkundige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie zumindest für jene Person ohne weiteres erkennbar ist, für die der Bescheid bestimmt ist (Hinweis E , 83/17/0197). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/07/0011 E RS 4 |
Normen | AVG §62 Abs4; VwGG §43 Abs7; |
RS 7 | Der § 62 Abs 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0093 E VwSlg 10749 A/1982 RS 2 |
Normen | |
RS 8 | Die auf einer unrichtigen Lösung der Rechtsfrage beruhende Anerkennung eines Vermögensnachteiles als (hier: gemäß StrSchG § 38 a, Reaktorunfall Tschernobyl) entschädigungspflichtiger Schaden kann nicht als ein der Berichtigung gemäß AVG § 62 Abs 4 zugänglicher Rechenfehler gewertet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987170244.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63566