VwGH 06.10.1989, 87/17/0209
VwGH 06.10.1989, 87/17/0209
Rechtssätze
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Normen | LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §17; LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs1; LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs2; LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs3; LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs4 Z5; |
RS 1 | Die in § 2 Abs 4 OÖ LustbarkeitsabgabeG genannten Veranstaltungen gelten jedenfalls als Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen, ohne dass im Fall dieser beispielsweise aufgezählten Veranstaltungen noch geprüft werden müsste, ob sie iSd § 2 Abs 2 erster Satz OÖ LustbarkeitsabgabeG geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. |
Norm | LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs3; |
RS 2 | Ausführungen über den Begriff der "Werbung". |
Norm | LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs3; |
RS 3 | "Berieselungsmusik" in Einkaufsmärkten stellt KEINE Veranstaltung dar, die ausschließlich Zwecken der WIRTSCHAFTSWERBUNG DIENT. |
Norm | |
RS 4 | Das Gemeindeorgan ist an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Dies gilt umsomehr für den Fall, daß alle Kassationsgründe (oder der einzig geltend gemachte) verfehlt sind, sich die Aufhebung jedoch aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig erwiese. Auch in einem solchen Fall wäre der Vorstellungsbescheid infolge seiner verfehlten Begründung als rechtswidrig aufzuheben (Hinweis E , 85/17/0045). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/17/0037 E RS 1 |
Normen | B-VG Art139 Abs6; Statut Linz 1980 §67 Abs5; |
RS 5 | Unter dem Begriff "Anlassfall" in Art 139 Abs 6 B-VG ist das gesamte Verwaltungsverfahren in der konkreten Rechtssache zu verstehen; die Anlassfallwirkung bezieht sich nicht nur etwa auf das Verhältnis zwischen dem antragstellenden VwGH und dem VfGH. Hat die Vorstellungsbehörde einen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz mit unzutreffender Begründung aufgehoben und wird sodann über Antrag des VwGH eine Verordnung(sstelle), die Rechtsgrundlage dieses Bescheides war, vom VfGH aufgehoben, so hat der Stadtsenat bei seiner neuerlichen Entscheidung in diesem Anlassfall von der bereinigten Rechtslage auszugehen und die betr. Verordnung(sstelle) nicht mehr anzuwenden. Eine Bindungswirkung der aufhebenden Vorstellungsentscheidung tritt daher wegen geänderter Rechtslage nicht ein. In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung durch den VwGH nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist; dieser ist trotz seiner unrichtigen Begründung nicht aufzuheben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987170209.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63564