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VwGH 10.02.1989, 87/17/0202

VwGH 10.02.1989, 87/17/0202

Rechtssätze


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Normen
BAO §198 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die Gefahr einer doppelten Abgabenfestsetzung trotz eines bloß im einfachen Ausmaß gegebenen Abgabenanspruches rechtfertigt die Annahme einer Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd § 34 Abs 1 VwGG.
Normen
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 2
Es stellt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar, wenn die Berufungsbehörde, anstatt über die Berufung gegen einen Abgabenbescheid zu entscheiden, einen in derselben Sache ergangenen weiteren Abgabenbescheid der Beh erster Rechtsstufe bestätigt, ohne die Verletzung des Grundsatzes der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) durch die Abgabenbehörde erster Instanz aufzugreifen.
Normen
B-VG Art140 Abs7;
KanalabgabenO Graz 1971;
RS 3
Die Kundmachungen von erhöhten Einheitssätzen auf der Rechtsgrundlage des vom VfGH mit E vom , V 12, 13/82 ua, als gesetzwidrig aufgehobenen § 3 Abs 3 KanalabgabenO der Landeshauptstadt Graz haben den Abs 2 dieser Verordnung nicht materiell derogiert, sodass der Grundbetrag (das ist der nicht erhöhte Einheitssatz gemäss § 2 Abs 2 KanalabgabenO) auch in den Anlassfällen anzuwenden ist.
Normen
BAO §209 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
RS 4
An der die Bemessungsverjährung unterbrechenden Wirkung eines Abgabenbescheides ändert auch die Aufhebung dieses Bescheides in der Folge nichts (Hinweis E , 81/17/0084).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170202.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63563