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VwGH 22.12.1988, 87/17/0197

VwGH 22.12.1988, 87/17/0197

Rechtssätze


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Normen
AVG §57 Abs2;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
RS 1
Ein begründeter Vorstellungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Norm
AVG §63 Abs1;
RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0301 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170197.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63562