VwGH 22.12.1988, 87/17/0197
VwGH 22.12.1988, 87/17/0197
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein begründeter Vorstellungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. |
Norm | AVG §63 Abs1; |
RS 2 | Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/17/0301 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987170197.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63562