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VwGH 30.01.1992, 87/17/0177

VwGH 30.01.1992, 87/17/0177

Rechtssätze


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Normen
AVG §52;
BStG 1971 §20 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Die im § 20 Abs 2 BStG vorgesehene Schätzung durch Sachverständige bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung. Der Enteignungsgegner hat es daher gem § 20 Abs 3 BStG in der Hand, durch Anrufung des Gerichtes den Bescheid bezüglich der Höhe der Entschädigung außer Kraft zu setzen (Hinweis ). In einem derartigen Fall einer sukzessiven Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten (Hinweis OGH VS , 2 Ob 123/73) sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 87/17/0174 1
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
RS 2
Der sich aus § 37 AVG 1905 ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0131 E RS 1
Normen
BStG 1971 §20;
BStG 1971 §4 Abs1;
RS 3
Die - mit einer gemäß § 4 Abs 1 des BStG erlassenen Verordnung festgelegte - Trassenführung kann im Verwaltungsverfahren vom Enteignungsgegner nicht mit Erfolg bekämpft werden; sie schließt die Feststellung der Notwendigkeit des Ausbaues in sich. Die Enteignungsbehörde ist an den durch eine Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG festgelegten Trassenverlauf gebunden (Hinweis VfGH E , B 476/76, VfSlg 8592/1979). Die Höhenlage einer Straße ist nicht Gegenstand einer Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG 1971. Es stellt sich daher auch nicht die Frage einer darauf bezogenen Bindungswirkung der Behörde.
Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 4
Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück - abgewiesen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2077/64 E VwSlg 6598 A/1965 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63560