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VwGH 24.11.1989, 87/17/0146

VwGH 24.11.1989, 87/17/0146

Rechtssätze


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Normen
BAO §20 impl;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2 impl;
LAO NÖ 1977 §18;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO (§ 183 LAO NÖ) vorgesehene Ermessensentscheidung. Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum; bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO (§ 18 LAO NÖ) zu entscheiden.
Normen
BAO §20 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LAO NÖ 1977 §18;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles jedenfalls voraus, daß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann ua dann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
Norm
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
RS 3
Die Bestimmung des § 183 Abs 1 LAO NÖ 1977 soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0265 E RS 4
Normen
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
BAO §93 Abs3 lita impl;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Ausführungen zur Frage der Verletzung der Begründungspflicht nach § 70 Abs 3 lit a NÖ LAO im Falle der Abweisung der Vorstellung, die gegen die Abweisung eines nach § 183 Abs 1 NÖ LAO gestellten Nachsichtsansuchens durch den GdR erhoben wurde, wobei die Vorstellungsbehörde im konkreten Fall in der Begründung ihres Bescheides auf die vom Abgabenschuldner in der Vorstellung ins Treffen geführten Argumente nicht eingeht (hier: Nachsicht des Aufschließungsbeitrages wegen mangelnder Bauabsicht und Unwirtschaftlichkeit der Bauführung).
Normen
AVG §58 Abs2 impl;
BAO §93 Abs3 lita impl;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3 lita;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 5
Im Falle der Verletzung der in § 70 Abs 3 lit a NÖ LAO normierten Begründungspflicht ist auch der VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert; die Nachholung einer solchen Begründung in der Gegenschrift vermag den dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangel nicht zu heilen.
Normen
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3 Z1;
RS 6
Wurde anderen Rechtsanwälten Vollmacht erteilt, so besteht dennoch Stempelgebührenersatz nur in dem Umfang, als ob lediglich einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt worden wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0095 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170146.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63556

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