VwGH 24.11.1989, 87/17/0146
VwGH 24.11.1989, 87/17/0146
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO (§ 183 LAO NÖ) vorgesehene Ermessensentscheidung. Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum; bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO (§ 18 LAO NÖ) zu entscheiden. |
Normen | |
RS 2 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles jedenfalls voraus, daß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann ua dann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. |
Norm | LAO NÖ 1977 §183 Abs1; |
RS 3 | Die Bestimmung des § 183 Abs 1 LAO NÖ 1977 soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/17/0265 E RS 4 |
Normen | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage der Verletzung der Begründungspflicht nach § 70 Abs 3 lit a NÖ LAO im Falle der Abweisung der Vorstellung, die gegen die Abweisung eines nach § 183 Abs 1 NÖ LAO gestellten Nachsichtsansuchens durch den GdR erhoben wurde, wobei die Vorstellungsbehörde im konkreten Fall in der Begründung ihres Bescheides auf die vom Abgabenschuldner in der Vorstellung ins Treffen geführten Argumente nicht eingeht (hier: Nachsicht des Aufschließungsbeitrages wegen mangelnder Bauabsicht und Unwirtschaftlichkeit der Bauführung). |
Normen | |
RS 5 | Im Falle der Verletzung der in § 70 Abs 3 lit a NÖ LAO normierten Begründungspflicht ist auch der VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert; die Nachholung einer solchen Begründung in der Gegenschrift vermag den dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangel nicht zu heilen. |
Normen | VwGG §48 Abs1 Z1; VwGG §48 Abs3 Z1; |
RS 6 | Wurde anderen Rechtsanwälten Vollmacht erteilt, so besteht dennoch Stempelgebührenersatz nur in dem Umfang, als ob lediglich einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt worden wäre. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/10/0095 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987170146.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63556