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VwGH 10.11.1989, 87/17/0128

VwGH 10.11.1989, 87/17/0128

Rechtssätze


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Normen
F-VG 1948 §8 Abs4;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §1;
RS 1
Die Getränkesteuer stellt eine Verbrauchsteuer iSd § 8 Abs 4 F-VG dar, zu deren Ausschreibung die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich jeweils durch Bestimmungen der Finanzausgleichsgesetze ermächtigt sind. Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden), die nicht bloß den Konsum im örtlichen Bereich der die Abgabe ausschreibenden Gebietskörperschaft, sondern auch die Produktion der betreffenden Waren oder den Handel mit ihnen ohne Rücksicht auf den Ort des Verbrauches treffen, sind unzulässig. Verbrauchsabgaben sind durch die Verfassungsbestimmung des § 8 Abs 4 F-VG auf das Geltungsgebiet der Abgabe beschränkt; jede Auslegung, die den Verbraucher außerhalb dieses Gebietes erfassen will, ist nicht verfassungskonform.
Normen
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §2 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §7 Abs1;
RS 2
Auch dann, wenn ein GetrStG die widerlegliche Vermutung aufstellt, daß bereits die entgeltliche Abgabe von Getränken als Verbrauch "innerhalb des Gebietes einer Gemeinde", gilt trifft die AbgBeh die Verpflichtung, zusätzlich zu ihren Erhebungen über die Verwirklichung der die Abgabenpflicht im übrigen begründenden Tatbestandselemente auch Feststellungen darüber zu treffen, ob hins des Verbrauches ein örtlicher Bezug zu dem Gebiet der die Gebränkesteuer erhebenden Gebietskörperschaft besteht oder nicht. Selbst im Falle von die Beweislast umkehrenden Normen darf die entgeltliche Abgabe von Getränken nicht der Getränke- bzw Speiseeissteuerpflicht unterworfen werden, wenn der Steuerpflichtige auf besondere, allg bekannte Umstände hingewiesen hat, die für einen Teil seiner Getränke- bzw Speiseeisumsätze den Verbrauch im Gemeindegebiet so gut wie ausschließen (Hinweis E , 83/17/0206).
Normen
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §2 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §131;
LAO NÖ 1977 §32 Abs2;
LAO NÖ 1977 §93 Abs1;
RS 3
Knüpft das GetrStG bei der Normierung der Getränkesteuerpflicht an die entgeltliche Abgabe von Getränken an den letzten Verbaucher an, enthält es aber weder eine Vermutung über den Verbrauch im Gebiet jener Gemeinde, in der die entgeltliche Abgabe von Getränken an den letzten Verbraucher erfolgte, noch auch eine Norm, die dem Steuerschuldner die Beweislast dafür auferlegt, daß der Abgabengegenstand nicht am Ort seiner entgeltlichen Abgabe verbraucht worden ist, so gilt der in § 93 Abs 1 NÖ LAO 1977 verankerte Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens mit der uneingeschränkten Pflicht der Abgabenbehörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit, wobei der in § 32 Abs 2 NÖ LAO 1977 verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der in § 131 NÖ LAO 1977 normierte Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel anzuwenden ist. Mangels besonderer Statuierung der Pflicht zur Erbringung eines Gegenbeweises gegen eine gesetzliche "Verbrauchsvermutung" am Ort der Abgabe des Abgabengegenstandes durch den Abgabepflichtigen im GetrStG genügt hinsichtlich eines den Ort des tatsächlichen Verbrauches betreffend Parteivorbringens im Hinblick auf § 112 Abs 1 NÖ LAO 1977 auch Glaubhaftmachung.
Normen
BAO §184 Abs1 impl;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §149 Abs1;
RS 4
Es ist zw dem Grund des Abgabenanspruches und seiner Höhe zu unterscheiden, wobei, wenn feststeht, daß nicht alle Abgabengegenstände im Gebiet der erhebenden Gd verbraucht worden sind, auch lediglich die Höhe der getränkesteuerpflichtigen bzw (korrespondierend) der nicht getränkesteuerpflichtigen Umsätze durch Schätzung festgestellt werden darf bzw muß.
Normen
BAO §184 Abs1 impl;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §149 Abs1;
RS 5
Bei einer behördlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um eine Ermessensmaßnahme, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6452 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170128.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63553