VwGH 15.05.1987, 87/17/0001
VwGH 15.05.1987, 87/17/0001
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Frist, nach deren Ablauf ein Devolutionsantrag gestellt werden kann, läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (Hinweis auf E vom , 2506/58, VwSlg 5280 A/1960). - Hat der Landesgesetzgeber nicht die Gemeindeaufsichtsbehörde als Einbringungsstelle für die Vorstellung (vgl. Art 119 a Abs 5 B-VG: "bei der Aufsichtsbehörde erheben kann"), sondern die Gemeinde als Einbringungsstelle bezeichnet (§ 77 Abs 2 erster Satz der Bgld GdO), dann ist die Frist für die Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom Einlangen der Vorstellung bei der Gemeinde zu berechnen; die Frist verlängert sich nicht zu Lasten des Vorstellungswerbers durch die im § 77 Abs 2 zweiter Satz der Bgld GdO der Gemeinde eingeräumte Vorlagefrist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/17/0213 E RS 2 |
Normen | AVG §73 Abs2; KanalabgabeG Bgld §2; |
RS 2 | Der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde entsteht im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde ohne Rücksicht darauf, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig iSd § 73 Abs 2 letzter Satz AVG gewesen ist oder nicht sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Berufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt hat (hier: Bgld KanalabgabeG, LGBl 1984/41). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987170001.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63549