VwGH 19.05.1988, 87/16/0165
VwGH 19.05.1988, 87/16/0165
Rechtssätze
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Norm | VwGG §63 Abs1; |
RS 1 | Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E , 0835/68, VwSlg 3836 F/1968, E , 0708/68, VwSlg 7549 A/1969). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0107 E VwSlg 6140 F/1986 RS 1 |
Norm | GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Jegliches Überschreiten des mit 130 m2 bestimmten Höchstausmaßes der Nutzfläche einer Arbeiterwohnstätte (Hinweis E , 86/16/0258) führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Ein Windfang zählt zur Nutzfläche (Hinweis E , 83/16/0143 und E , 83/16/0006). |
Norm | BAO §119 Abs1; |
RS 3 | Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Parteien nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Letztere Pflicht kommt insb dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen zu Zweifeln Anlaß gibt. Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel nicht zweifelsfrei erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63545