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VwGH 17.11.1988, 87/16/0153

VwGH 17.11.1988, 87/16/0153

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955, die den Wohnbauförderungsrichtlinien, insbesondere dem im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges noch geltenden WohnbauförderungsG 1968 folgt, darf eine Nutzfläche von 130 m/2 nicht überschreiten (Hinweis E , 83/16/0006, E , 82/16/0167).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/02/21 83/16/0049 5
Norm
RS 2
Ein Windfang, der in einem abgeschlossenen Wohnungsverband liegt, ist der Nutzfläche zuzurechnen.
Norm
RS 3
Ein in ein Stiegenhaus eingebauter "Windfang" nimmt diesem nicht den Charakter einer Treppe iSd WFG 1968.
Norm
RS 4
"Treppenvorräume" sind lediglich Vorräume in der Nähe der Treppe bzw unmittelbar neben dem Stiegenhaus, nicht aber Bodenflächen, die zum Stiegenhaus selbst gehören (Hinweis E , 83/16/0143).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1969/277 ;
RS 5
Die Auffassung, der Bauwerber habe durch Einreichung des Bauplanes für ein Haus, mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m/2 die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, iSd § 4 Abs 2 letzter Satz GrEStG 1955 idF BGBl 1969/277 aufgegeben, ist nicht rechtswidrig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160153.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63539