VwGH 17.11.1988, 87/16/0153
VwGH 17.11.1988, 87/16/0153
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Eine Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955, die den Wohnbauförderungsrichtlinien, insbesondere dem im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges noch geltenden WohnbauförderungsG 1968 folgt, darf eine Nutzfläche von 130 m/2 nicht überschreiten (Hinweis E , 83/16/0006, E , 82/16/0167). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/02/21 83/16/0049 5 |
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RS 2 | Ein Windfang, der in einem abgeschlossenen Wohnungsverband liegt, ist der Nutzfläche zuzurechnen. |
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RS 3 | Ein in ein Stiegenhaus eingebauter "Windfang" nimmt diesem nicht den Charakter einer Treppe iSd WFG 1968. |
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RS 4 | "Treppenvorräume" sind lediglich Vorräume in der Nähe der Treppe bzw unmittelbar neben dem Stiegenhaus, nicht aber Bodenflächen, die zum Stiegenhaus selbst gehören (Hinweis E , 83/16/0143). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1969/277 ; |
RS 5 | Die Auffassung, der Bauwerber habe durch Einreichung des Bauplanes für ein Haus, mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m/2 die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, iSd § 4 Abs 2 letzter Satz GrEStG 1955 idF BGBl 1969/277 aufgegeben, ist nicht rechtswidrig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160153.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63539