VwGH 11.02.1988, 87/16/0138
VwGH 11.02.1988, 87/16/0138
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ist die durch das ua, aufgehobene Bestimmung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG im konkreten Fall wegen des Vorliegens eines Anlaßfalles nach Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden, so bedeutet dies, daß auch Aussprüchen über den Wertersatz, der das Äquivalent für den nicht oder nicht zur Gänze realisierbaren Verfall darstellt und die an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe die rechtliche Grundlage fehlt (Hinweis E , 83/16/0179, VwSlg 5946 F/1985). |
Normen | ZollG 1955 §172 Abs1; ZollG 1955 §35 Abs1 lita; |
RS 2 | Da die in § 35 Abs 1 lit a ZollG 1955 genannten Beförderungsmittel gemäß § 172 Abs 1 zweiter Satz ZollG 1955 nicht der Stellungspflicht unterliegen, tritt die Eingangsabgabenfreiheit ex lege in dem Zeitpunkt ein, in dem diese Beförderungsmittel beim Grezzollamt zu stellen wären. Hiezu bedarf es weder eines Antrages des Begünstigten noch einer mündlichen oder schriftlichen Erledigung des Zollamtes. |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das Tatbestandsmerkmal "eingangsabgabepflichtige ausländische Ware" seitens der Abgabenbehörde nicht festgestellt wurde (hier: Wiedereinfuhr einer aus Norwegen stammenden in Österreich gekauften und nach Jugoslawien ausgeführten Motorjacht nach Österreich). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6287F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160138.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63535