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VwGH 11.02.1988, 87/16/0138

VwGH 11.02.1988, 87/16/0138

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §17 Abs2 lita;
FinStrG §19;
FinStrG §20;
RS 1
Ist die durch das ua, aufgehobene Bestimmung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG im konkreten Fall wegen des Vorliegens eines Anlaßfalles nach Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden, so bedeutet dies, daß auch Aussprüchen über den Wertersatz, der das Äquivalent für

den nicht oder nicht zur Gänze realisierbaren Verfall darstellt und die an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe die rechtliche Grundlage fehlt (Hinweis E , 83/16/0179, VwSlg 5946 F/1985).
Normen
ZollG 1955 §172 Abs1;
ZollG 1955 §35 Abs1 lita;
RS 2
Da die in § 35 Abs 1 lit a ZollG 1955 genannten Beförderungsmittel gemäß § 172 Abs 1 zweiter Satz ZollG 1955 nicht der Stellungspflicht unterliegen, tritt die Eingangsabgabenfreiheit ex lege in dem Zeitpunkt ein, in dem diese Beförderungsmittel beim Grezzollamt zu stellen wären. Hiezu bedarf es weder eines Antrages des Begünstigten noch einer mündlichen oder schriftlichen Erledigung des Zollamtes.
Normen
BAO §115 Abs1;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZollG 1955 §35 Abs1 lita;
RS 3
Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das Tatbestandsmerkmal "eingangsabgabepflichtige ausländische Ware" seitens der Abgabenbehörde nicht festgestellt wurde (hier: Wiedereinfuhr einer aus Norwegen stammenden in Österreich gekauften und nach Jugoslawien ausgeführten Motorjacht nach Österreich).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6287F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160138.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-63535