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VwGH 27.10.1988, 87/16/0135

VwGH 27.10.1988, 87/16/0135

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Unter einer Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ist nach stRsp des VwGH eine solche Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung und Größe so beschaffen sein muß, daß sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen und andererseits für ihre Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Unter einem Durchschnittsarbeiter ist hiebei der durchschnittlich verdienende Erwerbstätige zu verstehen. Nach der Zielsetzung der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit GrEStG 1955 kommt es darauf an, zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses der weniger vermögenden Bevölkerungskreise Wohnmöglichkeiten bestimmten Typs zu fördern. Es muß daher, um

der Befreiungsbestimmung teilhaftig zu werden, primär ein Wohnbedürfnis befriedigt werden. Sodann ist zu prüfen, ob das Gebäude von der Ausstattung her für einen Durchschnittsarbeiter typisch und erschwinglich ist und schließlich eine bestimmte Größe nicht übersteigt. Überdies kann nur derjenige der Befreiungsbestimmung teilhaftig werden, der Erwerber des Grundstückes und zugleich Bauherr ist.
Norm
RS 2
Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E , 87/16/0062).
Norm
RS 3
Es kann nicht ernstlich behauptet werden, daß mit dem Einbau einer Sauna in einen bereits errichteten Keller Kosten verbunden wären, die sich durchschnittlich verdienende Erwerbstätige nicht mehr leisten könnten. Auch von einer Luxusausstattung kann beim Einbau einer Sauna nicht gesprochen werden, weil dieser idR geringere Kosten verursacht als der eines etwas aufwendigeren Badezimmers.
Normen
RS 4
Aus den Bestimmungen des § 2 WFG 1968 läßt sich keineswegs ableiten, daß der Einbau einer Sauna keinesfalls zur Ausstattung einer Kleinwohung und Mittelwohnung gehört, weil in dessen Abs 1 Z 2 und Z 3 nur eine Mindestausstattung normiert wird, wobei der Einbau einer Sauna - falls die Wohnutzfläche

nicht überschritten wird - der Förderungswidrigkeit grundsätzlich nicht entgegensteht.
Norm
RS 5
Der (geplante) Einbau einer Sauna allein führt noch nicht zu dem Schluß, daß keine Arbeiterwohnstätte geschaffen worden sei (hier Abgrenzung zu Sauna in Appartementhäusern in typischen Urlaubsgebieten bzw zu besonders luxuriösen Häusern).
Normen
RS 6
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG 1968 folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche einer Wohnung sind, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Hinweis E , 83/16/0006).
Norm
VwGG §42 Abs1;
RS 7
Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0080 E RS 5
Norm
RS 8
Nur der Bauwerber ist Schaffender der Arbeiterwohnstätte (Hinweis E , 87/16/0102).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160135.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63533

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