VwGH 01.12.1987, 87/16/0131
VwGH 01.12.1987, 87/16/0131
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §37 Abs1 lita; |
RS 1 | Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E , 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985). |
Norm | FinStrG §8 Abs2; |
RS 2 | Komponenten der Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs 2 FinStrG sind die objektive Sorgfaltspflicht ("nach den Umständen"), die subjektive Befähigung ("nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt") und die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0008 E VwSlg 6216 F/1987 RS 2 |
Norm | FinStrG §37 Abs1; |
RS 3 | Die Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei beruht auf dem Umstand, daß durch die Aufrechterhaltung des durch die Vortat (hier: Schmuggel) geschaffenen rechtswidrigen Zustandes die Feststellung der dem Zollverfahren entzogenen eingangsabgabenpflichtigen Waren immer schwieriger wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0008 E VwSlg 6216 F/1987 RS 3 |
Norm | FinStrG §37 Abs1; |
RS 4 | Bei dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs 1 lit a FinStrG aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann, sodaß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpöten Zustandes (die Verheimlichung) strafbar ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0008 E VwSlg 6216 F/1987 RS 4 |
Normen | |
RS 5 | Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach stRsp des VwGH nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift (vgl § 2 ABGB) trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis auf E , 84/16/0237, VwSlg 5992 F/1985). Das Wissen um die staatliche Fernmeldehoheit müßte jedem Telefonteilnehmer bekannt sein. Solcherart hätten im konkreten Fall dem Zollschuldner, einem Innenarchitekten mit abgeschlossener Hochschulbildung, zumindest Zweifel dahingehend aufkommen müssen, daß das streitverfangene, im Zollausland hergstellte und von einem Freund des Zollschuldners nach Österreich gebrachte und von hier aus dem Zollschuldner per Post zugestellte drahtlose Telefon, von dem sich der Zollschuldner anläßlich eines Auslandsaufenthaltes "begeistert" zeigte, durch den Freund ohne formelle Zollbehandlung in den freien Wirtschafsverkehr des Zollgebietes gebracht worden sein könnte und solcherart neben der Verletzung des Rechtsgutes der staatlichen Fernmeldehoheit (in Tateinheit) auch ein Verstoß gegen ein anderes (weiteres) Rechtsgut, nämlich jenes der Finanzhoheit des Staates, bewirkt wurde. |
Normen | |
RS 6 | Das Maß der vom Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muß der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6274 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987160131.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63532