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VwGH 14.01.1988, 87/16/0127

VwGH 14.01.1988, 87/16/0127

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
RS 1
Der das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld auslösende Abgabentatbestand des § 177 Abs 3 lit e ZollG ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Vormerknehmers ist für das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben. Somit ist das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld nicht davon abhängig, daß im einzelnen Fall eine dahin zielende Absicht des erklärenden Abgabenpflichtigen vorliegt.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §60 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
RS 2
Aus der Begründung eines Bescheides muß ua hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Die Regelung des § 41 Abs 1 VwGG schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh den Denkgesetzen entsprechen. Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH daher insoweit nicht entzogen, als die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlußfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen.
Norm
BAO §26 Abs1;
RS 4
Nach § 26 Abs 1 BAO genügt für das "Innehaben" eines Wohnsitzes das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Normen
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46 impl;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
RS 5
Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. Die Ablehnung eines Beweisantages mit der Begründung, die Abgabenbehörde sei bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6282 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63531