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VwGH 09.09.1988, 87/16/0123

VwGH 09.09.1988, 87/16/0123

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Bewertung des bei einer Schenkung erworbenen Vermögens erfolgt regelmäßig nach dem Wert desselben im Zeitpunkt der Zuwendung. Wertveränderungen nach dem Stichtag bleiben außer Betracht (Hinweis E , 86/16/0018).
Normen
RS 2
Bei der Übertragung eines Rentenstammrechtes entsteht die Steuerpflicht hinsichtlich des vollen Wertes des Rechtes sofort. Dieses Recht ist nach den Bestimmungen des § 16 BewG zu bewerten.
Normen
RS 3
Wurde zunächst ein Rentenstammrecht übertragen, auf das fünf Jahre später verzichtet wurde, so sind nicht die nunmehr tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern der kapitalisierte Rentenwert Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Der Verzicht stellt keine Sistierung der erfolgten Schenkung, sondern eine neuerliche Schenkung dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160123.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63530