VwGH 30.06.1988, 87/16/0116
VwGH 30.06.1988, 87/16/0116
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Überprüfung eines nach § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides durch den VwGH gemäß § 41 Abs 1 erster Satz VwGG kommt es nach stRsp des VwGH nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt war, einen solchen Bescheid im Aufsichtswege zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-rechtlichen Recht eine bf Partei dadurch verletzt worden sei, wenn der Aufhebungsbescheid statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO und umgekehrt bzw statt auf die richtige lit des § 299 Abs 1 BAO auf eine andere gestützt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/15/0073 E RS 2 |
Norm | BAO §299; |
RS 2 | Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/13/0024 E VwSlg 6077 F/1986 RS 3 |
Norm | ErbStG §15 Abs1 Z3; |
RS 3 | Nach § 15 Abs 1 Z 3 ErbStG kommt es auf die Überschuldung des Steuerpflichtigen vor dem Anfall an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160116.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63529