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VwGH 30.06.1988, 87/16/0116

VwGH 30.06.1988, 87/16/0116

Rechtssätze


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Normen
BAO §299;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Bei der Überprüfung eines nach § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides durch den VwGH gemäß § 41 Abs 1 erster Satz VwGG kommt es nach stRsp des VwGH nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt war, einen solchen Bescheid im Aufsichtswege zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-rechtlichen Recht eine bf Partei dadurch verletzt worden sei, wenn der Aufhebungsbescheid statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO und umgekehrt bzw statt auf die richtige lit des § 299 Abs 1 BAO auf eine andere gestützt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0073 E RS 2
Norm
BAO §299;
RS 2
Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0024 E VwSlg 6077 F/1986 RS 3
Norm
ErbStG §15 Abs1 Z3;
RS 3
Nach § 15 Abs 1 Z 3 ErbStG kommt es auf die Überschuldung des Steuerpflichtigen vor dem Anfall an.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63529