VwGH 19.05.1988, 87/16/0102
VwGH 19.05.1988, 87/16/0102
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat die angefochtene Aufhebung eines Bescheides gem § 299 Abs 2 BAO eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf zur Folge, ist die Beschwerde nicht zurückzuweisen (Hinweis B , 86/16/0017). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/03/30 85/15/0073 1 |
Normen | |
RS 2 | Bei der Überprüfung eines nach § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides durch den VwGH gemäß § 41 Abs 1 erster Satz VwGG kommt es nach stRsp des VwGH nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt war, einen solchen Bescheid im Aufsichtswege zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-rechtlichen Recht eine bf Partei dadurch verletzt worden sei, wenn der Aufhebungsbescheid statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO und umgekehrt bzw statt auf die richtige lit des § 299 Abs 1 BAO auf eine andere gestützt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/03/30 85/15/0073 2 |
Norm | BAO §299; |
RS 3 | Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/02/19 84/13/0024 3 |
Normen | |
RS 4 | Der Frage, wer Schaffender oder Bauherr ist, kommt zentrale Bedeutung zu. Bei der Ermittlung der Gegenleistung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 ist wesentlich, ob Gegenstand des Kaufvertrages nur der Grund und Boden bzw ein ideeller Grundstücksanteil ist, oder auch das zu errichtende Haus bzw die "Eigentumswohnung". Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Ist jedoch das Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant und meist auch schon in Durchführung, so kann der Käufer, insbesondere dann, wenn er nur einen Grundanteil, verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf die Gestaltung des Gebäudes keinerlei Einfluß nehmen, keinerlei Bauaufträge an die bauausführenden Firmen erteilen usw. Beim Verkauf an mehrere Miteigentümer zwecks Begründung des Wohnungseigentums sind alle Käufer einheitlich zu beurteilen (Hinweis E VS , 1251/69, VwSlg 4234 F/1971). |
Normen | GrEStG 1955 §10 Abs1; GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1; GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita; |
RS 5 | Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die GrEStG ist daher nicht bloß der auf den Grund und Boden, sondern auch der auf seine sachlichen und rechtlichen Bestandteile, d.i. auf Gebäude und Wohnungseigentumsrecht, entfallende Teil des Preises (Hinweis E VS , 1251/69, VwSlg 4234 F/1971). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63527