VwGH 03.09.1987, 87/16/0092
VwGH 03.09.1987, 87/16/0092
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ZollG 1955 §174 Abs2; |
RS 1 | Bei einem ordnungsgemäßen Ablauf eines Zollverfahrens als einem Antragsverfahren und Abfertigungsverfahren kann eine unbedingte Zollschuld nur nach vorhergehender Abfertigung zum freien Verkehr nach § 174 Abs 2 ZollG 1955 entstehen. |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3; |
RS 2 | Die Eigenschaft einer Ware als zollhängig idR auf Grund ihrer Einfuhr, ist ein rechtserhebliches Merkmal des konstitutiven Zollschuldtatbestandes des § 174 Abs 3 ZollG 1955. Bei Wegbringung einer Ware vom Amtsplatz eines Grenzzollamts ohne dessen Zustimmung entsteht in der Person dessen, der zuerst über diese zollhängige Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, als Rechtsfolge die Zollschuld ex lege, ohne daß es auf die Schuld des die Zollvorschriften Verletzenden ankommt. Es genügt daher die Feststellung, der Verfügungsberechtigte habe sich in bezug auf die Ware so verhalten, als wäre den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen. |
Normen | |
RS 3 | Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS , 85/02/0053, E , 84/15/0140). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0134 E RS 2 |
Normen | BAO §167 Abs2; ZollG 1955 §174 Abs3 lita; |
RS 4 | Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusare" eine für sie nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E , 85/16/0074). |
Normen | |
RS 5 | Ausführungen zur Frage des Vorliegens erhöhter Glaubwürdigkeit der Aussagen von Zollorganen im Falle der Einbringung einer einfuhrzollpflichtigen Ware iSd § 174 Abs 3 ZollG 1955 in das Zollgebiet ohne zollamtliche Stellung und Abfertigung. |
Normen | |
RS 6 | Wird eine einfuhrzollpflichtige Ware in das Zollgebiet ohne zollamtliche Stellung und Abfertigung eingeführt, so hat die Zollbehörde im Verfahren zur Festsetzung der Zollschuld iSd § 174 Abs 3 ZollG vorrangig die Aussagen jener Personen in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen, die unmittelbar mit der Zollabfertigung befaßt waren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6245 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987160092.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63525