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VwGH 19.05.1988, 87/16/0091

VwGH 19.05.1988, 87/16/0091

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §3 Abs5;
RS 1
Unter dem Zweck der Zuwendung, der nach § 3 Abs 5 ErbStG 1955 innerhalb zweier Jahre erfüllt sein muß, ist die Einrichtung des Haushaltes zu verstehen (Hinweis E , 966 F/1954 und E , VwSlg 3657 F/1967).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1778/76 E VwSlg 5053 F/1976 RS 5
Norm
ErbStG §3 Abs5;
RS 2
Ein Heiratsgut gilt nur dann nicht als Schenkung, wenn der Zweck der Zuwendung (Begründung eines Haushaltes) innerhalb von zwei Jahren ab Hingabe desselben erfüllt ist. Auch wenn das Heiratsgut innerhalb von 18 Monaten für den Rohbau eines Hauses verbraucht ist, gilt es als Schenkung, wenn nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten der Haushalt begründet wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63524