VwGH 15.10.1987, 87/16/0090
VwGH 15.10.1987, 87/16/0090
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der in der genannten Bestimmung erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E , 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985). Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat eine Verkürzung von Eingangsabgaben spruchmäßig festgestellt wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus. |
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RS 2 | Konnte die Post- und Telegraphenverwaltung ihrer gesetzlichen Stellungspflicht iSd § 153 Abs 1 ZollG deshalb nicht nachkommen, weil ihr die Tatsache, daß in den Sendungen vom Importeur im Handel erworbene Schallplatten enthalten waren, infolge unrichtiger Angaben des ausländischen Versenders nicht bekannt war und von ihr auch nicht erkannt werden konnte (bloßes Werkzeug), dann hat dies zur Folge, daß für den ausländischen Versender die Zollschuld kraft Gesetzes gem § 174 Abs 3 lit a erster Tatbestand ZollG entsteht und er finanzstrafrechtlich je nach der Schuldform entweder das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG oder der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs 1 FinStrG zu vertreten hat (Hinweis E , 82/16/0095, VwSlg 5716 F/1982). |
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RS 3 | Insoweit der Bescheid erster Instanz fehlerhaft ist, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (Hinweis E , 85/16/0049). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6259 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987160090.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63523