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VwGH 15.10.1987, 87/16/0090

VwGH 15.10.1987, 87/16/0090

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §36 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita;
RS 1
Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der in der genannten Bestimmung erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E , 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985). Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat eine Verkürzung von Eingangsabgaben spruchmäßig festgestellt wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus.
Normen
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §36 Abs1;
ZollG 1955 §153 Abs1;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 2
Konnte die Post- und Telegraphenverwaltung ihrer gesetzlichen Stellungspflicht iSd § 153 Abs 1 ZollG deshalb nicht nachkommen, weil ihr die Tatsache, daß in den Sendungen vom Importeur im Handel erworbene Schallplatten enthalten waren, infolge unrichtiger Angaben des ausländischen Versenders nicht bekannt war und von ihr auch nicht erkannt werden konnte (bloßes Werkzeug), dann hat dies zur Folge, daß für den ausländischen Versender die Zollschuld kraft Gesetzes gem § 174 Abs 3 lit a erster Tatbestand ZollG entsteht und er finanzstrafrechtlich je nach der Schuldform entweder das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG oder der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs 1 FinStrG zu vertreten hat (Hinweis E , 82/16/0095, VwSlg 5716 F/1982).
Normen
FinStrG §162 Abs1 litd idF 1975/335;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 3
Insoweit der Bescheid erster Instanz fehlerhaft ist, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (Hinweis E , 85/16/0049).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6259 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63523