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VwGH 19.05.1988, 87/16/0085

VwGH 19.05.1988, 87/16/0085

Rechtssätze


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Normen
BAO §299 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Hat die angefochtene Aufhebung eines Bescheides gem § 299 Abs 2 BAO eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf zur Folge, ist die Beschwerde nicht zurückzuweisen (Hinweis B , 86/16/0017).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0073 E RS 1
Normen
BAO §299;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Bei der Überprüfung eines nach § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides durch den VwGH gemäß § 41 Abs 1 erster Satz VwGG kommt es nach stRsp des VwGH nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt war, einen solchen Bescheid im Aufsichtswege zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-rechtlichen Recht eine bf Partei dadurch verletzt worden sei, wenn der Aufhebungsbescheid statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO und umgekehrt bzw statt auf die richtige lit des § 299 Abs 1 BAO auf eine andere gestützt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0073 E RS 2
Norm
BAO §299;
RS 3
Im Umfang des Behebungstatbestandes des § 299 BAO erhält das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der (aus der Rechtskraft fließenden) Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Das aufsichtsbehördliche Behebungsrecht dient der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und nimmt damit der Rechtskraft von Abgabenbescheiden (mit der zeitlichen Einschränkung nach § 302 BAO) die sonst gegebene Bedeutung und Wirkung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 712).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0024 E VwSlg 6077 F/1986 RS 2
Norm
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z2;
RS 4
Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung nach dem Verkehrswert zu bewerten ist (Hinweis E VS , 501/64, VwSlg 3379 F/1965).
Normen
ABGB §1055;
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z2;
RS 5
Das Recht des Tausches muß herangezogen werden, wenn der Sachwert höher ist als der Gegenwert (Absorptionsprinzip; Hinweis E , 2501/80).
Norm
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
RS 6
Verträge, die von mehreren Beteiligten abgeschlossen werden, sind als einheitlicher Vertrag anzusehen, wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Normen
RS 7
Die Tatumstände des GrEStG 1955 knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung an. In diesem gesetzlichen Rahmen ist die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO zur Lösung von Tatfragen gegeben (Hinweis E , 81/16/0021, VwSlg 5646 F/1982).
Normen
BAO §21;
GrEStG 1955 §1;
RS 8
Wird mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen (Hinweis E , 1652/74, VwSlg 5167 F/1977).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160085.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63521