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VwGH 19.05.1988, 87/16/0080

VwGH 19.05.1988, 87/16/0080

Rechtssätze


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Normen
ABGB §533;
ABGB §760;
AußStrG §130;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 1
Die Steuerpflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 knüpft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch Zivilrecht geregelten Tatbestand an (Hinweis E , 86/16/0116). Ein Erbanfall wird somit nur verwirklicht, wenn der Vermögensanfall auf einem Erbrecht dh auf einen der Berufungsgründe des § 533 ABGB beruht. Das Heimfallsrecht ist jedoch kein gesetzliches Erbrecht. Vielmehr wird iSd § 130 AußStrG der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß dem Fiskus (auf Antrag) übergeben. Weder ist vom Fiskus eine Erbserklärung abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt.
Normen
ErbStG §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §3 Z2;
RS 2
Gehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbestandes "Erwerb durch Erbanfall" die Berufungsgründe des § 533 ABGB maßgeblich sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160080.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63520