VwGH 19.05.1988, 87/16/0080
VwGH 19.05.1988, 87/16/0080
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Steuerpflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 knüpft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch Zivilrecht geregelten Tatbestand an (Hinweis E , 86/16/0116). Ein Erbanfall wird somit nur verwirklicht, wenn der Vermögensanfall auf einem Erbrecht dh auf einen der Berufungsgründe des § 533 ABGB beruht. Das Heimfallsrecht ist jedoch kein gesetzliches Erbrecht. Vielmehr wird iSd § 130 AußStrG der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß dem Fiskus (auf Antrag) übergeben. Weder ist vom Fiskus eine Erbserklärung abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt. |
Normen | |
RS 2 | Gehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbestandes "Erwerb durch Erbanfall" die Berufungsgründe des § 533 ABGB maßgeblich sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160080.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63520