VwGH 15.10.1987, 87/16/0076
VwGH 15.10.1987, 87/16/0076
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 1 | Der besondere konstitutive Zollschuldtatbestand des § 174 Abs 3 lit a zweiter Halbsatz ZollG 1955 knüpft das Entstehen der Abgabenschuld an ein bestimmtes individuelles Verhalten des Zollschuldners. Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" ist jeder Erwerb der Gewahrsame (§ 51 ZollG 1955) über ein einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner zu verstehen (objektives Tatbestandsmerkmal). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0056/80 E VwSlg 5482 F/1980 RS 2 |
Normen | ArzneiwareneinfuhrG 1970 §2 Abs2; FinStrG §35 Abs1; FinStrG §98 Abs3; ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 2 | Da Arzneiwaren rechtens zum freien Verkehr durch Verzollung nur dann abgefertigt werden können, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des BM für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorliegt, vermag der VwGH die von der Finanzstrafbehörde daraus abgeleitete Schlußfolgerung, die streitverfangenen Arzneiwaren (hier Strombatabletten und Anabolikatabletten) hätten nur im Wege des Schmuggels in das Zollgebiet gelangen können, nicht als rechtswidrig erkennen. |
Norm | |
RS 3 | Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (Hinweis E , 86/16/0085). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0023 E VwSlg 6230 F/1987; RS 4 |
Normen | ArzneiwareneinfuhrG 1970 §2 Abs2; AVG §45 Abs2 impl; BAO §167 Abs2 impl; FinStrG §139; FinStrG §98 Abs3; VwRallg; ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 4 | Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten. Gibt daher ein Zollschuldner der ausländische Medikamente (hier Strombatabletten und Anabolikatabletten), für die bei der Einfuhr kein Zoll entrichtet wurde, im Inland käuflich erworben hat, bei seiner ersten Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde zu Protokoll, es sei ihm bekannt gewesen, daß die genannten Medikamente verbotene Präparate seien und führt er vier Wochen später in einem Schriftsatz aus, die Protokollierung seiner ersten Aussage sei so zu verstehen, daß lediglich die Einnahme dieser Präparate verboten gewesen sei, so ist die Feststellung der Finanzstrafbehörde, der Zollschuldner habe zwar nicht gewußt, aber jedoch zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß die streitverfangenen Medikamente ohne Durchführung eines gesetzmäßigen Zollverfahrens in das Inland gelangt seien und somit solcherart grobe Fahrlässigkeit iSd § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1955 zu vertreten habe, nicht rechtswidrig. |
Normen | |
RS 5 | Der VwGH ist nur befugt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit und nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E , 85/02/0053, VS). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/16/0201 E RS 3 |
Normen | ABGB §1324; ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 6 | Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht anstellt (Hinweis E , 87/16/0024). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6258 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987160076.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63519