VwGH 19.05.1988, 87/16/0062
VwGH 19.05.1988, 87/16/0062
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1; |
RS 1 | Bei Auftreten mehrere Personen auf der Verkäuferseite und auf der Käuferseite entstehen soviele Erwerbsvorgänge, als sich Vertragsparteien gegenüberstehen. |
Normen | |
RS 2 | Nach § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind Steuerschuldner bei einem Kaufvertrag die "am Erwerbsvorgang beteiligten Personen". Nur diese sind Gesamtschuldner, wobei als Erwerbsvorgang der Umsatz des Grundstückes (oder gemäß § 2 Abs 3 zweiter Satz GrEStG 1955 des Teiles eines Grundstückes) vom Verkäufer an den Käufer zu verstehen ist. Bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an mehrere Käufer entsteht daher nur zwischen dem Verkäufer und dem jeweiligen Käufer eines Miteigentumsanteiles ein Gesamtschuldverhältnis, jedoch nicht zwischen den Käufern der Miteigentumsanteile. Kaufen Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, so ist jeder der beiden Eheleute Steuerschuldner hinsichtlich des von ihm erworbenen Miteigentumsanteiles. Der künftige Miteigentümer ist somit am Erwerb des anderen Miteigentümers nicht beteiligt. |
Normen | |
RS 3 | Die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 gilt auch für die Schaffung bloß einer Arbeiterwohnstätte, somit auch eines Einfamilienhauses. Eine Arbeiterwohnstätte darf eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Zur Anwendung der angeführten Befreiungsbestimmungen genügt zunächst, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem, wenn nicht ein Befreiungsgrund vorläge, die Steuerschuld entstünde, die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten. Diese Absicht wird jedoch ua durch die Einreichung eines Bauplanes für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben und im Lauf der achtjährigen Frist des § 4 Abs 2 letzter Satz (bzw nach der Nov BGBl 1985/557 vorletzter Satz) GrEStG 1955 entsteht die Steuerpflicht. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160062.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63517