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VwGH 02.07.1987, 87/16/0052

VwGH 02.07.1987, 87/16/0052

Rechtssätze


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Normen
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 1
Bei der Ermessensentscheidung nach § 187 FinStrG sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit ("Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei") und Zweckmäßigkeit ("Angemessenheit in bezug auf das öffentliche Interesse") unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beachten. Zum Unterschied vom Rechtsinstitut des Zollerlasses aus Billigkeitsgründen nach § 183 ZollG sind auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Spezialprävention in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen (Hinweis E , 83/16/0176, VwSlg 5872 F/1984).
Normen
RS 2
Eine Ermessensüberschreitung liegt keineswegs darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklag stehen, das heißt, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Der VwGH ist gemäß Art 130 Abs 2 B-VG nur berechtigt zu prüfen, ob von der Ermessenentscheidung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, ob also der Bescheid den Ermessensrichtlinien entspricht oder zuwiderläuft (Ermessensüberschreitung, Ermessensmißbrauch).
Normen
RS 3
Bei der Ermessensübung darf unter dem Gesichtspunkt der Gnadenwürdigkeit eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende weitere Finanzstrafe berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung stellt sich durchaus als eine sachliche Erwägung dar, die auch nicht erkennen läßt, daß die Behörde willkürlich gehandelt und die Grenzen des Ermessens überschritten hätte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63515