VwGH 07.05.1987, 87/16/0049
VwGH 07.05.1987, 87/16/0049
Rechtssätze
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Norm | BAO §288; |
RS 1 | Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 288 BAO nicht verpflichtet, auf die MÖglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an den VfGH oder VwGH aufmerksam zu machen, wenngleich ein solcher Hinweis zweckmäßig und auch üblich ist (Hinweis B , 86/16/0140). |
Normen | AVG §61a; VwGG §46 Abs1; |
RS 2 | Das Fehlen eines in § 61 a AVG vorgesehenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim VfGH oder VwGH, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltenden Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines RA kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 46 Abs 1 VwGG angesehen werden. (Hinweis auf B vom , 83/06/0237, VwSlg 11444 A/1984) |
Normen | |
RS 3 | Die allgemeinen Vorschriften über Inhalt und äußere Form der Bescheide, wie sie § 93 BAO und § 96 BAO vorsehen, gelten auch für die im Rechtsmittelverfahren zu erlassenden Bescheide, daher auch für Berufungsentscheidungen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim VfGH oder VwGH in der Berufungsentscheidung ist jedoch nicht erforderlich. Das Fehlen einer solchen Belehrung, die keine Rechtsmittelbelehrung darstellt, löst nicht eine in § 93 Abs 4 BAO für das Abgabenverfahren vorgesehene Wirkung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts aus. Das, was für das vollständige Fehlen des genannten Hinweises gilt, hat umsomehr für das Fehlen eines nur die Frist betreffenden Teiles eines solchen Hinweises zu gelten (argumentum a maiori ad minus). |
Normen | ABGB §1332; VwGG §46 Abs1; |
RS 4 | Aus der einfachen Überlegung, dass die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bf niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides bei Rechtskundigen zu informieren, (noch dazu, wenn im konkreten Fall der Wiedereinsetzungswerber auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines RA für eine VwGH-Beschwerde ausdrücklich hingewiesen wurde), sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 Abs 1 VwGG bilden könnte. Außerdem - wenn man auch diese Auffassung nicht teilen wollte - ist der Begriff des minderen Grades des Versehens iSd genannten Bestimmung als leichte Fahrlässigkeit gem § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen haben. Dies hat der VwGH in stRsp ausgeführt. (Hinweis auf Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Wien 1987, S 652 Abs 1, S 663 Abs3) |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 5 | Das Nichtaufsuchen eines RA in der Zeit von Nov 1986 bis März 1987 trotz des Hinweises auf das Erfordernis der Unterschrift eines RA für eine VwGH-Beschwerde kann auch bei rechtsundkundigen Wiedereinsetzungswerbern die im konkreten Fall ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben) nicht mehr bloß als minderer Grad des Versehens beurteilt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987160049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63514