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VwGH 30.06.1988, 87/16/0038

VwGH 30.06.1988, 87/16/0038

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §7 Abs1;
RS 1
Bei der Einreihung in die abgabenrechtlich bevorzugten Steuerklassen des § 7 Abs 1 ErbStG 1955 ist allein ein nach bürgerlichem Recht bestehendes Abstammungsverhältnis, Verwandtschaftsverhältnis oder familienrechtliches Naheverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem maßgebend (Hinweis E , 877/72, VwSlg 4411 F/1972).
Norm
ErbStG §7 Abs1;
RS 2
Die Anwendbarkeit von Vorschriften, die an den Bestand der Verwandtschaft rechtliche Folgen knüpft, muß in jedem einzelnen Fall mit Rücksicht auf den Zweck der betreffenden Vorschrift geprüft werden (Hinweis E , 1617/64 VwSlg 3195 F/1964).
Norm
ErbStG §7 Abs1 Steuerklasse3 Z3;
RS 3
Adoptivgeschwister sind Geschwister iSd § 7 Abs 1 Steuerklasse 3 Z 3 ErbStG 1955.
Norm
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1;
RS 4
Der in § 14 Abs 1 Z 1 GrEStG verwendete Begriff "Elternteil" umfasst nur die leiblichen Eltern, aber nicht Wahl(Adoptiv)eltern. (Hinweis auf E vom , 0926/62, VwSlg 2843 F/1963)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63511