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VwGH 19.05.1988, 87/16/0036

VwGH 19.05.1988, 87/16/0036

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BGBlG §2;
B-VG Art49 Abs1;
Grundbuchsvorschrift;
RS 1
Die Grundbuchsvorschrift stellt schon mangels Kundmachung im BGBl keine für den VwGH verbindliche Rechtsquelle dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0121 E RS 2
Norm
Geo §449;
RS 2
Es existiert keine Vorschrift, die einen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit eines Eingangsvermerkes gem § 449 GeO ausschlösse.
Norm
GEG §7;
RS 3
Nach stRsp des VwGH sind im Verfahren nach § 7 GEG die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu gehört unzweifelhaft der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat und sich mit den vom Berichtigungswerber zur Stützung seines Berichtigungsantrages vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen muß.
Normen
GBG 1955 §93;
GGG 1984 TP9 Anm12 litd;
Grundbuchsvorschrift §92;
Grundbuchsvorschrift §93;
RS 4
Sind zwei getrennt überreichte Grundbuchsgesuche mit "I" und "II" gekennzeichnet, so soll damit nur iSd amtlichen Anmerkung zu § 93 Grundbuchsvorschrift (welche ausdrücklich die Gleichzeitigkeit der Überreichung der Anträge voraussetzt) die gewünschte Rangordnung bestimmte werden. Keinesfalls steht es dem Organwalter der Einlaufstelle zu, auf Grund dieser Hinweise eigenmächtig den Zeitpunkt des Einlangens der beiden Gesuche (hier: mit dem Abstand einer Minute) festzusetzen.
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 5
Das im § 41 VwGG verankerte Neuerungsverbot kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Bf im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit zur Erstattung des diesbezüglichen Vorbringen hatte.
Normen
GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 §25 Abs1 litb;
GGG 1984 §7 Abs4;
RS 6
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs 1 lit a und b GGG trifft grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete und Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der

1. W Gesellschaft mbH in I, 2. der LP in A, beide vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 13217-33/86- 3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am langten beim Bezirksgericht Hall in Tirol zwei getrennte Grundbuchsgesuche der Zweitbeschwerdeführerin ein, die als "I" und "II" bezeichnet waren. Mit dem erstgenannten Grundbuchsgesuch (Tagebuchzahl 2647/86) begehrte die Zweitbeschwerdeführerin ob der der Erstbeschwerdeführerin gehörigen Liegenschaft EZ. nn1 KG. A die Einverleibung des Eigentumsrechtes für sie (die Zweitbeschwerdeführerin) auf näher bezeichneten Anteilen samt Wohnungseigentum (Wohnung, Autoabstellplatz, Kellerabteil); weiters ob den die Wohnung betreffenden Anteilen die Einverleibung des Pfandrechtes für zwei näher bezeichnete Darlehensforderungen der "R" Gesellschaft mbH. Mit dem zweitgenannten Gesuch (Tagebuchzahl 2648/86) begehrte die Zweitbeschwerdeführerin weiters ob ihren Anteilen betreffend die genannte Wohnung die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kaufpreisrestforderung der Erstbeschwerdeführerin im Betrage von S 858.000,-- samt 1 % p.m. Zinsen 1,5 % p.m. Zinseszinsen und für die Nebengebührensicherstellung in Höhe von S 260.000,--.

Der Eingangsvermerk zum Grundbuchsgesuch Tz. 2647/86 trägt die Uhrzeit 11.25 Uhr, jener zu Tz. 2648/86 die Uhrzeit 11.26 Uhr.

Beide beantragten Einverleibungen wurden am vollzogen.

Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Tz. 2647/86 wurde entrichtet.

Zu Tz. 2648/86 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes der Erstbeschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom neben der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von S 20,-- eine Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z. 4 des einen Bestandteil des Gerichtsgebührengesetzes BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) bildenden Tarifes in Höhe von 1,1 %, beruhend auf einer Bemessungsgrundlage von S 1,118.000,--, d.s. S 12.298,--, zusammen also einen Betrag von S 12.318,-- zur Zahlung vor.

In dem dagegen von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berichtigungsantrag brachte sie im wesentlichen vor, die beiden Grundbuchsgesuche seien lediglich zur Wahrung des grundbuchmäßigen Ranges mit "I" und "II" bezeichnet worden. Sie seien jedoch gleichzeitig überreicht worden. Darauf, daß der Beamte der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes in den Eingangsvermerken den Zeitpunkt des Einlangens mit "11.25 Uhr" und "11.26 Uhr" vermerkt habe, habe die Antragstellerin keinen Einfluß gehabt. Die Gebühr sei außerdem unrichtig ermittelt, da die Bemessungsgrundlage lediglich S 858.000,-- betrage. Überdies sei die Gebühr zu Unrecht der Erstbeschwerdeführerin vorgeschrieben worden, da die Antragstellerin in dieser Grundbuchssache die Zweitbeschwerdeführerin und die Gebühr auch gemäß den vertraglichen Vereinbarungen durch sie zu zahlen gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck dem Berichtigungsantrag keine Folge, ergänzte jedoch gemäß § 7 Abs. 3 GEG 1962 den Zahlungsauftrag von Amts wegen dahin, daß als weitere zahlungspflichtige Partei die Zweitbeschwerdeführerin in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurde. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die Anmerkung 12 lit. d zu TP. 9 GGG im wesentlichen aus, das Erfordernis der Gleichzeitigkeit sei nicht erfüllt, weil die Überreichung der in getrennten Schriftsätzen gestellten Grundbuchsanträge im Minutenabstand erfolgt sei. Durch die in den zwei getrennten Schriftsätzen gestellten Grundbuchsanträge mit den Vermerken "I" und "II" sei nur die gewünschte Rangordnung bestimmt, nicht aber das Erfordernis der gleichzeitigen Antragstellung erfüllt worden.

Die Bemessungsgrundlage sei richtig mit dem Betrag von S 1,118.000,-- ermittelt worden. Erst- und Zweitbeschwerdeführerin seien gemäß § 7 Abs. 4 GGG für die Eintragungsgebühr zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht verletzt, daß ihnen gegenüber für die Einverleibung des Pfandrechtes zu Tz. 2648/86 des Bezirksgerichtes Eintragungsgebühr nicht oder doch nicht in der vorgeschriebenen Höhe festgesetzt werde. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP. 9 Anmerkung 12 lit. d GGG sind von der Eintragungsgebühr in Grundbuchssachen unter anderem befreit Eintragungen von Pfandrechten, die der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bei der gänzlichen oder teilweisen Übertragung seines Rechtes sich vorbehält oder ausbedingt, sofern dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Eintragung des Eigentumsrechts oder des Baurechtes gestellt wird.

Gemäß § 93 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39 (GBG 1955) ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.

Gemäß § 449 Abs. 1 erster Satz der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanzen (Geo) vom , BGBl. Nr. 264, müssen alle Grundbuchsstücke in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und Minute des Einlangens anzugeben ist. Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist nach Abs. 2 dieser Verordnungsstelle bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, z.B. "gleichzeitig mit der Eingabe des N.N. wegen Eigentumseinverleibung".

Nach Abs. 3 dieser Verordnungsstelle sind gleichzeitig eingelangt alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.

Gleichartige Vorschriften enthalten die §§ 92 f des Dienstbuches für die Führung der Bücher (Grundbuchsvorschrift - GV), die allerdings mangels Kundmachung im BGBl. keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellt. Gemäß § 94 GV gelten Eingaben, die von der Post abgeholt werden, als eingelangt, sobald sie in die Einlaufstelle gebracht werden; wurden sie außerhalb der Amtszeit geholt, so gelten sie als bei Eröffnung der Einlaufstelle eingelangt. Nach der amtlichen Anmerkung zu § 93 GV kann eine Partei, wenn sie gleichzeitig mehrere Grundbuchsstücke überbringt, verlangen, daß sie in einer bestimmten Reihenfolge übernommen werden. Einem solchen Verlangen ist zu entsprechen.

Die belangte Behörde geht selbst davon aus, daß der von Anmerkung 12 lit. d zu TP. 9 GGG geforderte Zusammenhang zwischen der Übertragung des Eigentumsrechtes und der Verbücherung des Pfandrechtes, das sich der Eigentümer vorbehalten hat, im vorliegenden Fall gegeben ist. Dies geht aus dem dem Grundbuchsgesuch zu Tz. 2647/86 angeschlossenen Kaufvertrag vom hervor (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/15/0076).

Die belangte Behörde verneint jedoch das Vorliegen des weiteren in der genannten Anmerkung aufgestellten Erfordernisses der Gleichzeitigkeit unter Hinweis auf die den beiden Grundbuchsgesuchen beigesetzten Eingangsvermerke. Sie läßt dabei freilich außer Acht, daß die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Berichtigungsantrag ausdrücklich die Behauptung aufgestellt hatte, tatsächlich seien die beiden Gesuche gleichzeitig überreicht worden, die Eingangsvermerke daher diesbezüglich unrichtig.

Nun existiert keine Vorschrift, die einen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit eines Eingangsvermerkes gemäß den §§ 449 Geo bzw. 92 GV ausschlösse. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Verfahren nach § 7 GEG 1962 mangels besonderer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu gehört unzweifelhaft der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat und sich mit den vom Berichtigungswerber zur Stützung seines Berichtigungsantrages vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen muß (vgl. Tschugguel-Pöttscher, Die Gerichtsgebühren4, Seite 249 ff, E 1., 31., 32. zu § 7 GEG).

Die belangte Behörde hätte daher auf geeignete Weise die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, die genannten Grundbuchsgesuche seien tatsächlich gleichzeitig überreicht worden, überprüfen müssen. Daß sie dies nicht getan, sondern sich allein auf die beiden Eingangsvermerke gestützt hat, belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die beiden Grundbuchsgesuche mit "I" und "II" gekennzeichnet waren. Die belangte Behörde erkennt selbst, daß damit nur im Sinne der oben zitierten Anmerkung zu § 93 GV (welche ausdrücklich die Gleichzeitigkeit der Überreichung der Anträge voraussetzt) die gewünschte Rangordnung bestimmt werden sollte. Keinesfalls stand es dem Organwalter der Einlaufstelle zu, auf Grund dieser Hinweise eigenmächtig - wie die Bfr behaupten - den Zeitpunkt des Einlangens der beiden Gesuche mit dem Abstand einer Minute festzusetzen.

Unzutreffend ist auch der Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, bei dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde handle es sich um eine unzulässige Neuerung. "Neu" gegenüber dem Berichtigungsantrag und daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich ist lediglich die nunmehr aufgestellte Behauptung, die beiden Grundbuchsanträge seien in einem Kuvert und gleichzeitig durch den Postboten in die Einlaufstelle des Bezirksgerichtes in Hall in Tirol überbracht worden, während im Berichtigungsantrag lediglich von einer "Überreichung" der Grundbuchsgesuche die Rede ist. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die belangte Behörde bereits auf Grund der letztgenannten Behauptung - wie bereits dargelegt - die Frage der Gleichzeitigkeit der Einbringung der beiden Anträge hätte überprüfen müssen.

Dazu kommt aber noch, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das im § 41 VwGG verankerte Neuerungsverbot dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit zur Erstattung des diesbezüglichen Vorbringens hatte (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 555, zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Dies trifft im Beschwerdefall auf die Zweitbeschwerdeführerin zu, die erst durch den angefochtenen Bescheid in das gegenständliche Verfahren einbezogen wurde.

Mit ihren weiteren Ausführungen vermögen die Beschwerdeführerinnen freilich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG sind für die Eintragungsgebühren unter anderem zahlungspflichtig derjenige, der den Antrag auf Eintragung etc. stellt, sowie derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß § 7 Abs. 4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft also - entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung - grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (vgl. Tschugguel-Pöttscher, aaO. Seite 57, E 2. zu § 25 (§ 28 GJGebGes 1962).

Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die Bemessungsgrundlage sei unrichtig mit S 1,118.000,-- ermittelt worden. Gemäß § 26 Abs. 2 GGG bestimmt sich nämlich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Aus den weiter oben dargelegten Gründen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Hinsichtlich des oben erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlichten Erkenntnisses wird auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BGBlG §2;
B-VG Art49 Abs1;
GBG 1955 §93;
GEG §7;
Geo §449;
GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 §25 Abs1 litb;
GGG 1984 §7 Abs4;
GGG 1984 TP9 Anm12 litd;
Grundbuchsvorschrift §92;
Grundbuchsvorschrift §93;
Grundbuchsvorschrift;
VwGG §41 Abs1;
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener
Sachverhalt)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160036.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63510