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VwGH 30.06.1988, 87/16/0028

VwGH 30.06.1988, 87/16/0028

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §2 Abs1 Z3;
VersVG §166 Abs2;
RS 1
Im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrages für den Ablebenesfall des Versicherungsnehmers tritt der Versicherungsfall und damit eine Steuerpflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG 1955 erst ein, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Nur wenn die Bezeichnung des Begünstigten (gegenüber dem Versicherer) unwiderruflich erfolgt und alle Ansprüche aus dem Vertrag dem Begünstigten abgetreten werden, entstehen für den letzteren schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers Rechte, die bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen eine Schenkungssteuerpflicht entstehen lassen (Hinweis E , 2027/49, VwSlg 512 F/1951).
Normen
ABGB §696;
ABGB §897;
ABGB §938;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
RS 2
Bei einer aufschiebend bedingten Schenkung kann die Zuwendung im Regelfall nicht vor Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten (Hinweis E , 1957/71, VwSlg 4316 F/1971).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160028.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63508