VwGH 30.06.1988, 87/16/0028
VwGH 30.06.1988, 87/16/0028
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrages für den Ablebenesfall des Versicherungsnehmers tritt der Versicherungsfall und damit eine Steuerpflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG 1955 erst ein, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Nur wenn die Bezeichnung des Begünstigten (gegenüber dem Versicherer) unwiderruflich erfolgt und alle Ansprüche aus dem Vertrag dem Begünstigten abgetreten werden, entstehen für den letzteren schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers Rechte, die bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen eine Schenkungssteuerpflicht entstehen lassen (Hinweis E , 2027/49, VwSlg 512 F/1951). |
Normen | |
RS 2 | Bei einer aufschiebend bedingten Schenkung kann die Zuwendung im Regelfall nicht vor Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten (Hinweis E , 1957/71, VwSlg 4316 F/1971). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160028.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63508