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VwGH 11.06.1987, 87/16/0024

VwGH 11.06.1987, 87/16/0024

Rechtssätze


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Normen
BAO §299;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Der Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde kommt die Rechtswirkung eines Eingriffes in die formelle Rechtkraft zu, weshalb es der VwGH in stRsp zugelassen hat, gegen derartige Bescheide - obschon ihnen nur kassatorische Eigenschaft zukommt - gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde zu führen.
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 2
Der 2. Tatbestand des § 174 (3) lit a ZollG begründet eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Zollschuld und knüpft diese Abgabenverpflichtung an ein bestimmtes individuelles Verhalten des Zollschuldners.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0155 E VwSlg 6157 F/1986 RS 2
Normen
ABGB §1324;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 3
Grobe Fahrlässigkeit iSd § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1955 ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt. Es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der - auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren - Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, daß ein objektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie ist dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt.
Normen
ABGB §1324;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 4
Eine grobe Fahrlässigkeit setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Normen
ABGB §1324;
FinStrG §37;
StGB §164 Abs1 Z2;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 5
Bei Käufen, die nicht im Fachhandel getätigt werden, besteht in erhöhtem Maß die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schon aus den Gesichtspunkten der Sachhehlerei (§ 164 Abs 1 Z 2 StGB) und der Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) vertraut zu machen. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht und es ist auch nicht die Übung des redlichen Verkehrs, sich bei jedem Ankauf von Waren ausländischen Ursprungs, und zwar auch dann nicht, wenn er von privater Seite erfolgt, beim Verkäufer Erkundigungen über deren zollrechtliche Herkunft einzuziehen und Nachweise darüber zu verlangen.
Norm
RS 6
Zur Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO kann die Aufsichtsbehörde nur dann kommen, wenn der Sachverhalt, der der rechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, bereits einwandfrei geklärt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1275/69 E VwSlg 4235 F/1971 RS 1
Normen
RS 7
Ausführungen zur Frage des Fehlens jeglicher Aussage über die für Ermessenentscheidungen maßgebenden Umstände und Erwägungen in einem Bescheid nach § 299 Abs 1 lit c BAO und § 299 Abs 2 BAO (Hinweis E , 82/16/0105 VwSlg 5916 F/1984).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6231 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160024.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63506