VwGH 11.06.1987, 87/16/0023
VwGH 11.06.1987, 87/16/0023
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Tatbild der Verkürzung von Eingangsabgaben ist auch dann erfüllt, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nur vorübergehend ("auf Zeit") nicht zufließt. Es kommt nicht darauf an, ob der Importeuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Hinweis E , 83/16/0069, VwSlg 5803 F/1983). |
Normen | |
RS 2 | Bemessungsgrundlage für die nicht einem Wertzoll unterliegenden Waren ist, wie bei inländischen Umsätzen, das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Voraussetzung für eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung ist, daß dem Abgabepflichtigen eine Unterfakturierung eindeutig nachgewiesen werden muß. Daß die Rechnungspreise weit unter den von Sachverständigen bekanntgegebenen Schätzungswerten liegen, genügt nicht für den Nachweis des Vorliegens von fiktiven Erwerbspreisen. |
Norm | UStG 1972 §11 Abs2; |
RS 3 | Einer Rechnung muß die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sontige Leistung zukommen, es muß der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Von der Rechnung des Verkäufers kann nur bei einer Urkunde gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht (Hinweis E , 84/16/0094, VwSlg 6019 F/1985). |
Norm | FinStrG §98 Abs3; |
RS 4 | Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (Hinweis E , 86/16/0085). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6230 F/1987; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987160023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63505