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VwGH 11.06.1987, 87/16/0023

VwGH 11.06.1987, 87/16/0023

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §35 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z2;
RS 1
Das Tatbild der Verkürzung von Eingangsabgaben ist auch dann erfüllt, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nur vorübergehend ("auf Zeit") nicht zufließt. Es kommt nicht darauf an, ob der Importeuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Hinweis E , 83/16/0069, VwSlg 5803 F/1983).
Normen
FinStrG §35 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z5;
UStG 1972 §35 Abs2;
RS 2
Bemessungsgrundlage für die nicht einem Wertzoll unterliegenden Waren ist, wie bei inländischen Umsätzen, das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Voraussetzung für eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung ist, daß dem Abgabepflichtigen eine Unterfakturierung eindeutig nachgewiesen werden muß. Daß die Rechnungspreise weit unter den von Sachverständigen bekanntgegebenen Schätzungswerten liegen, genügt nicht für den Nachweis des Vorliegens von fiktiven Erwerbspreisen.
Norm
UStG 1972 §11 Abs2;
RS 3
Einer Rechnung muß die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sontige Leistung zukommen, es muß der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Von der Rechnung des Verkäufers kann nur bei einer Urkunde gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht (Hinweis E , 84/16/0094, VwSlg 6019 F/1985).
Norm
FinStrG §98 Abs3;
RS 4
Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (Hinweis E , 86/16/0085).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6230 F/1987;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160023.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63505