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VwGH 11.06.1987, 87/16/0022

VwGH 11.06.1987, 87/16/0022

Rechtssätze


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Normen
ZTG 1958 ZTNr21.07;
ZTG 1958 ZTNr38.19;
RS 1
Die international gebundenen Begriffe "Nahrungsmittel" und "Nahrungsmittelzubereitungen" können nur nach zolltarifarischen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Solcherart kann auf normative Begriffe in einem nationalen Lebensmittelgesetz, wie Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe, rechtens nicht zurückgegriffen werden (Hinweis E , 86/16/0113). Was als "Nahrungsmittel" zu qualifizieren ist, ergibt sich in erster Linie aus dem einen internationalen Warenkatalog darstellenden Zolltarifschema selbst, das eine systematische und lückenlose Grundlage für die Einordnung der weltweit gehandelten Waren bildet. Ein "Nahrungsmittel" darf zum einen kein chemisches Erzeugnis des Abschnittes 6 des Zolltarifes sein und muß zum anderen Nährstoffe enthalten. Die wichtigsten Nährstoffe, die in Nahrungsmitteln vorkommen, sind Eiweißstoffe, Kohlehydrahte und Fette.
Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
VwRallg;
RS 2
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach stRsp des VwGH der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6229 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63504