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VwGH 07.05.1987, 87/16/0020

VwGH 07.05.1987, 87/16/0020

Rechtssätze


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Norm
GJGebG 1962 TP4;
RS 1
In seiner Rsp zu TP 4 GJGebG wurde vom VwGH zunächst die Ansicht vertreten, daß den Maßstab für die Vergleichsgebühr nicht der Wert der verglichenen, sondern der Wert der strittig gewesenen Rechte bilde (Hinweis E , 1564/54, VwSlg 1266 F/1955). Seit seinem E vom , 1403/58, VwSlg 2225 F/1960, das auf dem RS eines VS (Anhang Nr 22 zur Amtl Slg 1960) beruht, vertritt der VwGH jedoch in stRsp die Auffassung, daß als Bemessungsgrundlage für die Vergleichsgebühr der Wert der Leistungen zu verstehen ist, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben.
Normen
GJGebG 1962 §15 Z2 litb;
GJGebG 1962 TP4;
JN §58 Abs1;
RS 2
Als Bemessungsgrundlage für die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung, das angeführte Bestandobjekt am festgesetzten Tage geräumt zu übergeben, ist die in § 15 Z 2 lit b GJGebG normierte feste Bemessungsgrundlage in Höhe von S 4000,-- heranzuziehen. Wird der Gebührenschuldner im Vergleich weiter verpflichtet, täglich ohne zeitliche Begrenzung ein Pönale in Höhe von S 5000,-- für den Fall zu zahlen, daß das Bestandobjekt am festgesetzten Tage nicht geräumt übergeben wird, so ist als Wert dieses Rechtes auf wiederkehrende Leistungen gemäß dem auf Grund der Anmerkung 1 zu TP 4 und des § 13 GJGebG anzuwendenden § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Normen
GJGebG 1962 §13;
GJGebG 1962 TP4;
JN §54 Abs2;
RS 3
Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, ein Bestandobjekt am festgesetzten Tag geräumt zu übergeben und verpflichtet sie sich weiters zur Bezahlung eines täglichen Pönales ohne zeitliche Begrenzung für den Fall, daß das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wird, so kann eine solche vereinbarte Entschädigung nicht als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN qualifiziert werden (Hinweis E , 81/15/0092).
Normen
GJGebG 1962 §2 Z4;
GJGebG 1962 TP4;
RS 4
Wird bei Abschluß eines Räumungsvergleiches vereinbart, daß im Falle der Nichtübergabe des geräumten Bestandobjektes an den Vermieter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein tägliches Pönale zu bezahlen ist, so kommt es bei Errechnung der Vergleichsgebühr auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wurde oder bezahlt hätte werden müssen, rechtens nicht mehr an, da die Gebührenpflicht bei gerichtlichen Vergleichen gem § 2 Z 4 GJGebG mit der Beendigung ihrer Protokollierung kraft Gesetzes entsteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6217 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63503