VwGH 19.05.1988, 87/16/0009
VwGH 19.05.1988, 87/16/0009
Rechtssätze
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Normen | BAO §258 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Es ist keine Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers gegeben, wenn sein Beitritt zur Berufung des Zweitbeschwerdeführers nicht nach § 258 Abs 1 BAO schriftlich - somit förmlich - erklärt wurde. Die bloße Anführung des Namens des Erstbeschwerdeführers in der Berufungsschrift bzw im Vorlagenantrag vermag die Beitrittserklärung nicht zu ersetzen. |
Normen | VwGG §51; VwGG §53 Abs1; |
RS 2 | Erheben zwei Personen gegen einen Bescheid Beschwerde, wird sodann die Beschwerde des Erstbf zurückgewiesen und die des Zweitbf abgewiesen, so befinden sich beide in derselben prozessualen Stellung (beide sind unterlegen). Daher ist entgegen dem Antrag der bel Beh, die zwei Gegenschriften verfasst hat, nur einmal Kostenersatz zuzusprechen. |
Normen | |
RS 3 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (Hinweis E , 82/15/0143, 0145). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0013 E RS 2 |
Normen | |
RS 4 | Eine Forderung, die am Todestag des Erblassers als einbringlich anzusehen ist und in der Folge - wenn auch in langfristig verzinsten Raten - beglichen wird, ist mit dem Nennwert anzusetzen. Kosten eines Rechtsstreites, die mit der Geltendmachung der bereits am Todestag des Erblassers bestehenden Forderung iZ stehen, stellen weder Nachlaßverbindlichkeiten noch Kosten für den Nachlaß oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63502