VwGH 07.05.1987, 87/16/0008
VwGH 07.05.1987, 87/16/0008
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §37 Abs1 lita; |
RS 1 | Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E , 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985). |
Norm | FinStrG §8 Abs2; |
RS 2 | Komponenten der Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs 2 FinStrG sind die objektive Sorgfaltspflicht ("nach den Umständen"), die subjektive Befähigung ("nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt") und die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung. |
Norm | FinStrG §37 Abs1; |
RS 3 | Die Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei beruht auf dem Umstand, daß durch die Aufrechterhaltung des durch die Vortat (hier: Schmuggel) geschaffenen rechtswidrigen Zustandes die Feststellung der dem Zollverfahren entzogenen eingangsabgabenpflichtigen Waren immer schwieriger wird. |
Norm | FinStrG §37 Abs1; |
RS 4 | Bei dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs 1 lit a FinStrG aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann, sodaß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpöten Zustandes (die Verheimlichung) strafbar ist. |
Normen | |
RS 5 | Wenn der Abgabenschuldner anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter des Abgabenstrafverfahrens ausführte, daß er "ziemlich sicher sei", daß der ausländische Geschenkgeber die streitverfangene goldene Armbanduhr bei seiner Einreise nach Österreich dem Zollamt nicht gestellt und nicht erklärt habe, so vermag der VwGH die Annahme der Abgabenbehörde, der Abgabenschuldner habe zwar nicht den Vorsatz nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG, jedoch die Fahrlässigkeit nach § 37 Abs 3 FinStrG zu vertreten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. |
Norm | FinStrG §37 Abs1 lita; |
RS 6 | Unter "an sich gebracht" iSd § 37 Abs 1 lit a FinStrG ist jeder Erwerb der Gewahrsame bzw der Verfügungsmacht über eine Sache, somit auch der Erwerb der Sache als Geschenk zu verstehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6216 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987160008.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63501