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VwGH 19.05.1988, 87/16/0003

VwGH 19.05.1988, 87/16/0003

Rechtssätze


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Normen
BAO §308 Abs3;
VwGG §46 Abs3;
RS 1
Der Wiedereinsetzungswerber muß schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn eines Laufes der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages iSd § 46 VwGG (Hinweis B , 84/14/0190).
Norm
BAO §308 Abs3;
RS 2
Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 308 Abs 3 BAO ist bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (Hinweis E , 82/06/0056).
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 3
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0245 B RS 1
Normen
AVG §13 Abs3 impl;
BAO §303 Abs2;
RS 4
Ein Fehlen der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages maßgeblichen Angaben ist einem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt; es führt zur Zurückweisung des Antrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann (Hinweis B , 88/17/0051).
Norm
BAO §303 Abs1 litb;
RS 5
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht berücksichtigt wurden. Es kann also kein Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO vorliegen, wenn im Erstverfahren schon bekannte Tatsachen neuerlich vorgebracht werden, oder wenn die Partei alles, was zur Sachdarstellung gehört, zwar richtig erklärt, die Behörde jedoch falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat.
Norm
BAO §303 Abs4;
RS 6
§ 303 Abs 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein (Hinweis E , 695/80, E , 83/15/0112).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63500