VwGH 06.03.1989, 87/15/0153
VwGH 06.03.1989, 87/15/0153
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Beschlagnahmte Gegenstände sind zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind, sei es, daß ein Verfall nicht auszusprechen war oder daß es einer Sicherung nicht bedurfte, sei es, daß ausreichende Kaution geleistet wurde. |
Normen | |
RS 2 | Bei Entscheidung über einen Antrag nach § 89 Abs 7 FinStrG idF BGBl 1985/571 hat die Abgabenbehörde Ermessen iSd § 20 BAO zu üben. Die Entscheidung darüber, ob beschlagnahmte Gegenstände aus dem in § 91 Abs 2 FinStrG angeführten Grund zurückzugeben sind, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Entscheidung über diesen Antrag hängt daher allein von der Beantwortung der Frage ab, ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987150153.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63497