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VwGH 17.10.1988, 87/15/0148

VwGH 17.10.1988, 87/15/0148

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §7 Abs1 Z2 idF 1979/101;
RS 1
Die Frist des § 7 Abs 1 Z 2 letzter Satz UStG 1979 idF BGBl 1979/101 ist keine Ausschlußfrist, sodaß die Steuerfreiheit bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides für den Zeitraum in Anspruch genommen werden kann, in dem die Lieferung bewirkt wurde.
Normen
UStG 1972 §7 Abs3 idF 1979/101;
VersandverfahrenDG 1973 §2 Abs2;
RS 2
Der Ausfuhrnachweis gem § 7 Abs 3 letzter Satz UStG idF BGBl 1979/101 in Form der Ausfuhrbescheinigung für USt-Zwecke ("U34") kann zwar auch bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht durch andere Nachweise ersetzt werden (Hinweis auf E , 1289/80), ein nicht vollständig ausgefülltes Formular einer Ausfuhrbescheinigung ("U34"), das ordnungsgemäss von der Abgangszollstelle bestätigt wurde, macht jedoch Beweis für die erfolgte Ausfuhr (Hinweis auf E , 3081/79, VwSlg 5688 F/1982). Beim gemeinschaftlichen Versandverfahren kann die Ausfuhrbescheinigung ("U34") nicht isoliert ohne Berücksichtigung der in ihr ausdrücklich mit den jeweiligen Nummern angeführten Anmeldungen "T1(eins)" gesehen werden.
Normen
UStG 1972 §7 Abs2 idF 1979/101;
VersandverfahrenDG 1973 §2 Abs2;
RS 3
Bei einer Abfertigung zum gemeinschaftlichen Vesandverfahren stellen mit einem entsprechenden Prüfungsvermerk der Abgangszollstelle versehene Anmeldungen "T 1 (eins)" auch einen Versendungsbeleg iSd § 7 Abs 2 UStG 1972 idF BGBL 1979/101 dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6356 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63494