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VwGH 25.01.1988, 87/15/0143

VwGH 25.01.1988, 87/15/0143

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
VwGG §30;
RS 1
Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden (Hinweis E , 81/15/0038). Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, dass ein Antrag nur ein AKZESSORIUM zu einem anderen Antrag darstellt (so etwa der Antrag, einer Beschwerde vor dem VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Verhältnis zum Beschwerdeantrag selbst - Hinweis auf E , 2082/71, VwSlg 4372 F/1972), schließt allerdings die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus.
Normen
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6;
VwGG §48 Abs1 lita impl;
VwGG §48 Abs1 Z1;
RS 2
Der in einer Beschwerde vor dem VfGH gestellte Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH unterliegt als selbständiger Antrag der Eingabengebühr und ist nicht bloß ein AKZESSORIUM zu dem vor dem VfGH gestellten Antrag auf Bescheidaufhebung. Während nämlich der Antrag vor dem VfGH auf Aufhebung eines angefochtenen Bescheides auf eine bestimmte Entscheidung des VfGH abzielt, leitet

der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH in das verwaltungsgerichtliche Bescheidbeschwerdeverfahren über und stellt solcherart nichts anderes dar als den ersten Schritt für die sukzessive Anrufung des VwGH (Fall einer SUKZESSIVBESCHWERDE).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63492