VwGH 03.10.1988, 87/15/0132
VwGH 03.10.1988, 87/15/0132
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bericht des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO zu entscheiden (Hinweis B , 82/14/0197). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/15/0103 E RS 1 |
Norm | GebG 1957 §20 Z5 idF 1981/048; |
RS 2 | Der VwGH vertritt auch zur Fassung des § 20 Z 5 GebG durch die Novelle BGBl 1981/048 weiterhin die Rechtsansicht, daß geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung führen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist (Hinweis E , 83/15/0129). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/15/0239 E RS 1 |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 3 | Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 3093/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/15/0070 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Eine Unbilligkeit, die zu einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten führen kann, muß nach § 236 BAO in den Besonderheiten des Einzelfalles gelegen sein. Die sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Unterschiede in der Belastung, je nach dem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, können zu subjektiv empfundenen Härten führen, sie treten aber in gleichen Lagen, sohin allgemein ein und sind deswegen nicht "Unbilligkeiten des Einzelfalles". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-63488