VwGH 11.04.1988, 87/15/0125
VwGH 11.04.1988, 87/15/0125
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das mit dem Grundbesitz verbundene Recht zur Gewinnung von Schotter ist bei der Wertermittlung des Grundbesitzes zu berücksichtigen. |
Normen | WRG 1959 §137; WRG 1959 §32 Abs1; WRG 1959 §32 Abs2 litc; WRG 1959 §32 Abs2; |
RS 2 | Sowohl aus dem Wortlaut des Abs 1 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs 2 des § 32 WRG geht hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen und Einwirkungen ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht durch das Gesetz ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen. Somit ist der von der Blankettstrafnorm des § 137 WRG zu erfassende Tatbestand durch § 32 Abs 2 lit c leg cit mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet. |
Normen | |
RS 3 | Die Berücksichtigung des Wertes eines (aus zeitlich nacheinander abgebauten Schottergruben bestehenden und zu einer wirtschaftlichen Einheit - hier unbebautes Grundstück - gehörenden) Schottervorkommens darf - abgesehen von einem gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden tatsächlichen Schotterbau - ua nur auf Menge und Qualität des am Stichtag wirklich vorhandenen Vorkommens aufbauen, wenn die für den Schotterabbau erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt war. Die Berücksichtigung des Wertes des Schottervorkommens darf weiters nur dann auf Menge und Qualität des am Stichtag tatsächlich vorhandenen Vorkommens aufbauen, wenn am Stichtag keinerlei Ungewißheiten für Vertragschließende über Menge und Qualität sowie die Abbaubarkeit des Vorkommens vorhanden sein konnten (Hinweis E , 81/17/0005). |
Normen | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage, ob die Zusammenfassung zweier innerhalb des für die Grundstücksbewertung herangezogenen Zeitraumes zeitlich nacheinander vom Grundstückspächter auf dem von der Bewertung betroffenen unbebauten Grundstück abgebauten Schottergruben als eine wirtschaftliche Einheit Schottergruben eine gegen § 2 Abs 1 BewG 1955 verstoßende Rechtswidrigkeit darstellt, wenn das genannte Grundstück während des ganzen hier herangezogenen Zeitraumes demselben Eigentümer gehörte. |
Normen | |
RS 5 | Wird eine die Berufung des Bf gegen einen Artfortschreibungsbescheid (die vom Bf hinsichtlich der Feststellung der ART des Bewertungsgegenstandes schon in der Berufung unbekämpft blieb) als unbegründet abweisende Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (rechtswidriger Feststellung des WERTES) vom VwGH aufgehoben, dann ist dieser unbekämpft gebliebene (selbständig trennbare) Teil im Spruch des Erkenntnisses des VwGH ausdrücklich von der Aufhebung auszunehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6307 F/1988; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150125.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63487