VwGH 11.01.1988, 87/15/0120
VwGH 11.01.1988, 87/15/0120
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für Entgelte aus der Prostitution ist von der Prostituierten als Unternehmer USt zu entrichten. Die aus der Prostitution herrührenden Entgelte unterliegen dem allgemeinen und nicht einem ermäßigten Steuersatz (Hinweis E , 87/14/0165). |
Norm | |
RS 2 | Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung oder Berechnung derselben (Hinweis E , 1673/65). |
Normen | |
RS 3 | Legt die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der vom Abgabenschuldner erklärte Umsatz für den streitgegenständlichen Zeitraum nur bis auf eine geringfügige Differenz mit dem von der Abgabenbehörde erster Instanz geschätzen Umsatz deckt, dieses Schätzungsergebnis ihrer Berechnung zugrunde, so ist darin keine Rechtswidrigkeit gelegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63486