Suchen Hilfe
VwGH 11.01.1988, 87/15/0120

VwGH 11.01.1988, 87/15/0120

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Für Entgelte aus der Prostitution ist von der Prostituierten als Unternehmer USt zu entrichten. Die aus der Prostitution herrührenden Entgelte unterliegen dem allgemeinen und nicht einem ermäßigten Steuersatz (Hinweis E , 87/14/0165).
Norm
RS 2
Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung oder Berechnung derselben (Hinweis E , 1673/65).
Normen
RS 3
Legt die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der vom Abgabenschuldner erklärte Umsatz für den streitgegenständlichen Zeitraum nur bis auf eine geringfügige Differenz mit dem von der Abgabenbehörde erster Instanz geschätzen Umsatz deckt, dieses Schätzungsergebnis ihrer Berechnung zugrunde, so ist darin keine Rechtswidrigkeit gelegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63486