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VwGH 03.10.1988, 87/15/0114

VwGH 03.10.1988, 87/15/0114

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO zu entscheiden (Hinweis B , 82/14/0197).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0103 E RS 1
Norm
RS 2
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles setzt lediglich voraus, daß ein wirtschaftliches Miißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (Hinweis E , 84/17/0007).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0151 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63484