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VwGH 22.02.1988, 87/15/0106

VwGH 22.02.1988, 87/15/0106

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden (Hinweis E , 81/15/0038). Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, dass ein Antrag nur ein AKZESSORIUM zu einem anderen Antrag darstellt (so etwa der Antrag, einer Beschwerde vor dem VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Verhältnis zum Beschwerdeantrag selbst - Hinweis auf E , 2082/71, VwSlg 4372 F/1972), schließt allerdings die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0143 E RS 1
Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83;
RS 2
Das in einer Eingabe enthaltene Ansuchen um Erteilung von mehreren Bewilligungen zur Anbringung von Zeitungsverkaufseinrichtungen an verschiedenen Standorten gem § 82 Abs 1 StVO ist als eine Mehrheit von Ansuchen iSd § 12 Abs 1 GebG zu werten. Dies ergibt sich daraus, dass der Tatbestand des § 82 Abs 1 StVO iVm § 83 StVO klar und eindeutig auf die Verkehrsverhältnisse (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) in einem bestimmten lokalen Bereich abstellt, für den die Bewilligung erteilt werden soll. Jede Bewilligung für sich ist schon begrifflich nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Standort denkbar und hat keinen Einfluß auf alle anderen, für andere Standorte angestrebten Bewilligungen. Es besteht somit keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Bewilligungen.
Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83;
RS 3
Die Behörde ist verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit, für die eine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO iVm § 82 Abs 5 StVO, § 83 StVO erteilt werden soll, einer eingehenden verkehrstechnischen Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob durch das Vorhaben für das um die Bewilligung angesucht worden ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder nicht. Wird daher ein Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zum Aufstellen bzw Anbringen einer Anzahl von Zeitungsverkaufseinrichtungen auf bzw im Luftraum über öffentlichen Verkehrsflächen in einem bestimmten Gebiet (hier Stadtgebiet Salzburg) gestellt, so muß die genannte Prüfung, da sie ortsbezogen ist, und das Ansuchen auf Bewilligung von mehreren unterschiedlichen Aufstellungsorten gerichtet ist, ebensooft vorgenommen werden. Unabhängig von der gewählten Form der Antragstellung enthält die Eingabe des Antragstellers daher ebensoviele Anträge, wie Zeitungsverkaufseinrichtungen aufzustellen bzw anzubringen begehrt werden.
Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83;
RS 4
Wird im konkreten Fall ein Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zum Aufstellen bzw Anbringen von 74 Zeitungsverkaufseinrichtungen auf bzw im Luftraum über öffentlichen Verkehrsflächen in einem bestimmten Gebiet (hier Stadtgebiet Salzburg) gestellt und wird diesem Antrag eine unverbindliche Standortempfehlung beigelegt, so ändert dies nichts daran, dass der Antrag zunächst auf Bewilligung für bestimmte Standplätze und nicht für das gesamte Gebiet lautet und der Behörde nur die Auswechslung der Standorte freigestellt wird. Bei der genannten auf Erteilung einer Bewilligung gem §§ 82 f StVO 1960 gerichteten Antragstellung kommt dem Umstand, ob diese Bewilligung

für einen bestimmten Standort begehrt worden ist oder nicht, für die Entscheidung, ob die Eingabengebühr iSd § 12 Abs 1 GebG für 74 Ansuchen zu entrichten ist, keine Bedeutung zu, da bei Anwendung des § 82 Abs 1 StVO stets (von wem auch immer der Standort bezeichnet worden ist) die nach Maßgabe der konkreten Straßenverhältnisse in Betracht kommenden Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen sind (Hinweis E , 949/79).
Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82;
StVO 1960 §83;
RS 5
Wird im konkreten Fall ein Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zum Aufstellen bzw Anbringen von 74 Zeitungsverkaufseinrichtungen auf bzw im Luftraum über öffentlichen Verkehrsflächen in einem bestimmten Gebiet (hier Stadtgebiet Salzburg) gestellt, so ist den damit beantragten 74 Bewilligungen lediglich gemeinsam, dass sie vom selben Antragsteller eingebracht, an dieselbe Behörde gerichtet worden sind und dass sie gleichartige Einrichtungen betreffen. Dies allein vermag aber nicht jenen inneren Zusammenhang zwischen diesen 74 Ansuchen herzustellen, der erforderlich wäre, um vom Vorliegen nur eines Ansuchens auszugehen. Der innere Zusammenhang müßte sich aus jener Rechtsnorm erschließen lassen, durch die der Rechtsbereich, in den das Ansuchen einzuordnen ist, geregelt wird. Durch die im konkreten Fall maßgeblichen §§ 82 und 83 StVO kann jedoch ein solcher innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen einem Antrag verbundenen Bewilligungstatbeständen nicht hergestellt werden.
Normen
AVG §56;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83;
RS 6
Die Bestimmungen des § 82 Abs 1 StVO, § 83 Abs 5 StVO und § 83 StVO lassen erkennen, dass Anträge auf Erteilung der in diesen Bestimmungen genannten Bewilligungen immer auf bestimmte Örtlichkeiten abgestellt sein müssen. Nur derartige Anträge können nämlich einer straßenpolizeilichen Überprüfung zugeführt werden. Es ist auch nicht die Aufgabe der über derartige Anträge entscheidenden Behörde, den Antragstellern innerhalb des gesamten Ortsgebietes nach Gutdünken geeignete Standplätze ZUZUWEISEN. Sie hat vielmehr nur die von den Antragstellern für ihre Maßnahme angestrebten Standorte einer Überprüfung auf ihr Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu unterziehen und sodann - je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung - die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen. Wenn aber ein Antragsteller der Behörde im Einzelfall den Austausch der angegebenen 74 Standorte zum Aufstellen bzw Anbringen von Zeitungsverkaufseinrichtungen in seinem Antrag eingeräumt hat, ändert dies nichts daran, dass die Behörde jeden vom Antragsteller angeführten Standplatz vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen hat und für jeden einzelnen Standort, an dem der Antragsteller einen Zeitungsverkaufsstand anzubringen beabsichtigt, zu entscheiden hat, ob sie diese Bewilligung erteilt oder den Antrag abweist. Auch wenn die Entscheidung formal in einem Bescheid erfolgen kann, so enthält dieser dennoch die Entscheidung über 74 voneinander unabhängige Anträge.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150106.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63481

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